Schwerbehindertenversammlung - ein Muss??? (Allgemeines)

Claudia Jacobs @, Erfurt, Wednesday, 10.01.2007, 10:55 (vor 6333 Tagen) @ hackenberger

Hi Bernhard,

das ist ein Punkt, über den wir (zumindest SBV-intern) wirklich lange nachgedacht ud diskutiert haben. Irgendwann haben wir es aufgegeben, da alle um uns herum mit "unserem Status" zufrieden waren und sind.

Irgendwie trifft es Beides:

§ 94 SGB IX: Eine SchwbV kann in Betrieben gewählt werden wo mindestens 5
» Wahlberechtigte gegeben sind.
»
» Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
» erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des
» Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung
» zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte
» unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. 5 Über
» die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für
» den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten
» zuständigen Integrationsamt.

Denn:
Mindestens 5 Wahlberechtigte sind (nur) in Erfurt vorhanden (19). D.h. die Erfurter Mitarbeiter haben mich in die SBV gewählt.
Da in allen anderen Dienststellen weniger als 5 schwerbehinderte Mitarbeiter sind, die Dienststellen zwar nicht räumlich naheliegend (z.B. Erfurt, Berlin, Mainz, Stuttgart usw.), aber gleichstufige Dienststellen derselben Verwaltung sind (Hauptsitz der Firma ist in Berlin und dann eben mehrere Lokationen im Bundesgebiet, die aber alle dem Hauptsitz unterstellt sind).

D.h., der Arbeitgeber hat mit Einverständnis aller Beteiligten entschieden, dass es eben nur eine SBV gibt, die die Aufgaben der Gesamt-SBV und auch örtlichen SBV gleichermaßen wahrnimmt.

» § 97 SGB IX: Die gewählten örtl. SchbwV wählen dann die GSchwbV. Ist eine
» Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der
» Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der
» Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Örtliche SBVen gibt es nicht. Da ich aber Stellvertreter in der Gesamt-SBV bin und meine Erfurter KollegInnen mich ja gewählt haben, könnte man ja sagen, sie haben mich als örtliche SBV gewählt, die gleichzeitig die Aufgaben der Gesamt-SBV übernimmt und sich diese mit einer Berliner Kollegin (die eigentliche Vertrauensperson, weil ich "nur" Stellv. machen wollte) teilt.

Anders wäre es auch gar nicht möglich, weil, wie ich in meinem Ausgangsbeitrag ja schon geschrieben habe, sich niemand außer uns Beiden für ein Amt in der SBV bereit erklärt hätte und hat. Sind alle froh, dass es uns gibt, aber selber machen will außer uns keiner was.

Ich hoffe, man kann nun trotz allem Wirrwarr ableiten, dass wir doch in irgendeiner Form gesetzeskonform gewählt haben und agieren.

Zurück zu meinem Ausgangsproblem:
Ich verstehe wohl richtig, dass die Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter durchgeführt werden KANN, nicht muss. Alles in allem halte ich persönlich es immer für angebracht, eine solche Versammlung durchzuführen, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Denn nur so können wir den PERSÖNLICHEN Kontakt zu unseren "Schäfchen" wenigstens einmal im Jahr anbieten und interessante Themen gemeinsam mit allen Betroffenen und Gesprächspartnern diskutieren. Wenn dann doch nicht alle kommen, ist das ja nicht unser Problem, wir haben dann zumindest allen die Möglichkeit geboten und was auf die Beine gestellt.
An den örtlichen Betriebsversammlungen nehmen wir, soweit es realisierbar ist, immer teil. Außerdem haben wir eine gemeinsame Diskussionsplattform im Intranet (Forum Integration), auf die nur schwerbehinderte Mitarbeiter Zugriff haben. Und telefonisch, per Mail oder im Chat sind wir auch erreichbar, diese Möglichkeiten werden auch genutzt.


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