Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Sunday, 20.05.2007, 13:47 (vor 6197 Tagen) @ micha

Hallo Micha,

dieses ist eine Frage welche immer wieder zu Diskussionen zwischen G/HSchwbV und AG führt.

Nach meiner Auslegung des SGB IX und hier des § 96 (4) ist dieser wie folgt hier auszulegen.

Für G/HSchwbV sind die Schwerbehinderten welche nicht durch eine örtl. SchwbV vertreten werden (weil keine gewählt ist oder gewählt werden kann) und die gewählten Vertrauenspersonen hier als Grundlage (Summe) zu zählen.

Denn man kann um eine Freistellung auf Grund des SGB IX § 96 (4) zu begründen nicht die einzelnen/beschäftigten Schwerbehinderten mehrfach werten/zählen. Also erst einmal für eine örtl. Freistellung und dann für eine Freistellung der GHSchwbV und dann im öfftl. Dienst auch noch einmal für die BezriksSchwbV.

Doch wie erwähnt, dieses ist meine Auslegung und ich lasse mich hier gerne überzeugen, dass es anders ist.


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