Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen (Gesamt-Konzern-SBV)

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 20.10.2004, 10:31 (vor 7139 Tagen) @ Karsten Bohlmann

Hallo Herr Bohlmann,
zu den Schwerbehinderten zählen die "Gleichgestellten"
mit.
Zum Thema Freistellung muß ich Herrn Hackenberger
widersprechen.
Die Regelungen für Freistellung von Vertrauenspersonen
sind in § 96 festgelegt.
Die Aufgaben und Rechte der
Hauptschwerbehindertenvertretung finden sich in § 97.
In § 97 Abs. 7 ist zu lesen, ....und § 96 gelten
entsprechend, ...
Somit treffen auch die Freistellungsregelungen, hier
die 200 für die komplette Freistellung, für
Hauptschwerbehinderungvertretungen zu.
Grüße
Jürgen


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