Re: Zuständigkeit der Hauptschwerbebinderten Vertrauen (Gesamt-Konzern-SBV)

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 22.05.2007, 07:54 (vor 6195 Tagen) @ Paul

» hört sich alles ganz gut an, kann ich aber nicht so recht glauben. Würde
» dies doch bedeuten, dass bei mir unsere Gesamtschwerbehindertenvertretung
» einen Anspruch auf zwei Freistellungen hätte, unsere Konzernvertretung
» würde sich dann aus einem Team von 6 Vertreungen zusammensetzen. Dies
» fände ich zudem sehr ungerecht, kämpfe ich bei mir doch mit meinen 140
» Behinderten um eine 3/4 Freistellung!!

Hallo Paul,

Also das Gesetz sieht es so vor.

Übrigens gibt es eine Freistellung nach dem Gesetz nur für den Schwerbehindertenvertreter der jeweiligen Stufe, nicht für den Stellvertreter!!.

Die SBV ist immer und in jeder Stufe laut Gesetz eine "Einpersonenvertretung" unabhängig davon, wieviele SB-Kollegen vertreten werden (ob 5, 200 oder 2.000). Seit einiger Zeit ist da eine Aufweichung zu merken, aber noch nicht so ganz klar im Gesetz festgeschrieben.
Dem AG ist das Gesetz auferlegt, aber er kann darüberhinaus gewähren, was er will.

Jede Stufe der Vertretung hat Anspruch auf eine Freistellung, wenn die gesetzlich genannte Zahl der Schwerbehinderten und Gleichgestellten erreicht wird.
Sonst, also auch bei 140 zu vertretenden Kollegen ist im Gesetz keine Dauerfreistellung per Direktionsdekret in diesem Sinne vorgesehen.
Allerdings ist die SBV für alle Tätigkkeiten, die nach pflichtgemäßem Ermessen der SBV notwendig sind für die Erfüllung der Aufgaben direkt freizustellen (Abmeldung oder wie es auch immer an der Arbeitsstelle geregelt ist usw.), also Adhocfreistellung nach Bedarf.
Bei 140 wird sich da heute fast eine 100% Beschäftigung mit SBV aufgaben ergeben.
Freistellung im Gesetzessinne gibt es da nur, wenn der AG das freiwillig macht.

Und immer bedenken, rein formal ist die SBV in jeder Stufe immer und überall eine "ONE-MAN-SHOW" ! Niemals ein Gremium, leider aber ich find im Gesetz nix wirklich anderes.


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