Bewerbungsunterlagen für SBV Öffentl Dienst (Einstellung)

hackenberger, Sunday, 11.11.2007, 10:44 (vor 6029 Tagen) @ Fränki23

Hallo Fränki,

im öffentlichen Dienst gelten auch jeweils Fürsorgerichtlinie/-erlasse. Bitte besorge Dir die für euch geltende. Lese dort einmal nach, ob es diesebezüglich (Hinweis in der Stellenausschreibung) Hinweise/ Anforderungen gibt.

Hier einnige Auszüge aus solchen, Du findest diese hier:. Bitte besorge Dir in Deinem Amt die für euch geltende und lese nach!

(Fürsorge) Richtlinien - Niedersachsen

3.1 Besetzung freier Arbeitsplätze

Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Bei Arbeitsplätzen, die auch von schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, hat die Dienststelle je nach Ausgestaltung des Arbeitsplatzes entweder bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (bei akademischen Berufen) oder bei den örtlich zuständigen Integrationsfachdiensten anzufragen.

(Fürsorge) Richtlinien - Berlin

3.4 In Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Soweit Verfahrensabläufe für Einstellungen in den von den Dienststellen individuell abgefassten Integrationsvereinbarungen enthalten sind, sind diese zu beachten.

Fürsorgeerlass - NRW

4.3.1 In allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen erwünscht ist. Bei Bewerbungen ist zu prüfen, ob sie von schwerbehinderten Menschen stammen; in Zweifelsfällen sind entsprechende Rückfragen zu halten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erwünscht sind.

Weiter, es gelten die §§ 81 und 82 SGB IX.

Hier die entsprechenden Auszüge aus dem Knittel.

§ 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben, oder sind sie vom Arbeitsamt oder einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Erläuterung hierzu:

Die Vorschrift legt öffentlichen Arbeitgebern besondere zusätzliche Beschäftigungspflichten und Verfahrensanforderungen auf. Sie gilt für alle öffentlichen Arbeitgeber gem. § 71 Abs. 3 SGB IX. Diese haben den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Teilzeit- und Vollzeit-Arbeitsplätze im Sinne von § 73 SGB IX zu melden (Satz 1). Damit kommen besondere Fürsorgepflichten zum Ausdruck, die den öffentlichen Arbeitgebern in Abgrenzung zu den allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers abverlangt werden. Schwerbehinderte Menschen, die sich um einen derartigen Arbeitsplatz beworben haben oder vom Arbeitsamt bzw. einem Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, müssen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn sie nicht offenkundig ungeeignet für die Stelle sind (Satz 2 und 3).


§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können

Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.

Also, SchwbV und PR sind in den Prozess der Stellenauschreibung einzubinden. Die SchwbV gem. SGB IX und der PR im Rahmen der Personalplanung!

Binde auch den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten ($ 98 SGB IX) mit ein! Hier der entscheidende Satz 3 des § 98 SGB IX, Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Falls Du noch keinen Kommentar zum SGB IX hast, empfehle ich Dir den Knittel-Kommentar; siehe hier!


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion