Bewerbungsunterlagen für SBV Öffentl Dienst (Einstellung)

hackenberger, Sunday, 04.11.2007, 18:18 (vor 6035 Tagen) @ Fränki23

Hallo Fräki23,


» Ich bin SBV im öffentlichen Dienst und wollte mal fragen ob mir bei
» Einstellungen alle Bewerbungsunterlagen zur Ansicht zur Verfügung gestellt
» werden müßen.

Ja, sofern unter den Bewerbern Schwerbhinderte oder Gleichgestellte sind, SGB IX § 81 (1) Satz 4, i.V. § 95 (2) und ggf. geltende Fürsogerichtlinien im öfftl. Dienst. Dann hättest Du sogar das Recht alle Bewerbungsunterlagen, also auch die der "Nichtbehinderten" zu sehen.

» Wir hatten vor ein paar Wochen eine Stelle besetzt für die ich gerne einen
» Schwerbehinderten vorgesehen hätte. Nun wurde diese Stelle intern
» vergeben. Ist das Rechtens>

Ja, aber.. SGB IX § 81 (7) Satz 4, i.V. § 95 (2)

» Wenn einen neue Stelle ausgeschrieben wird, werden schwerbehinderte
» Menschen bevorzugt behandelt. Wie kann ich das kontrollieren>

Indem man mit dem AG gem SGB IX § 81 und § 95 und den geltenden Fürsorgerilinien zusammenarbeitet. Der AG muss die SchwbV auch in den Ausschreibungsprozess einbinden, muss so z.B. mit ihr besprechen/klären ob der Arbeitsplatz behindertengerecht ist.

» Wo finde ich Infos über den richtigen Ablauf von Bewerbungen>

Zume Beispiel hier- Stichwort Einstellung und auch durch die Nutzung der Suchfunktion hier auf diesen Seiten und EIngabe der Stichwort, wie Einstellung, § 81 use.

» Muß bei einer Stellenausschreibung vermerkt werden, daß Schwerbehinderte
» bevorzugt eingestellt werden>

Im öffentl. Dienst gibt es teils entsprechende Fürsorgerichtlinien welche solches verlangen.

» Wir schreiben eine Stelle als Friedhofgärtner aus. Nun möchte sich eine
» Schwerbehinderter mit MS bewerben. Im Moment geht es im gut, kann er
» abgelehnt werden weil absehbar ist, daß er diese Tätigkeit in geraumer
» Zeit nicht mehr ausüben kann>

Ja, sofern heute schin klar zu erkennen ist, dass er seine arbeitsvertragliche Pflichten, auch unter Nutzung möglicher Hilfsmittel, nicht erfüllen kann. Dann wäre es auch kein Verstoß gegen das AGG. Ist die negative Prognose aber erst nach längerer Berufstätigkeit (ich würde hier einmal von 12 Monaten ausgehen) zu erwarten, wäre dieses kein Grund zur Ablehnung.

Hinweis: Du scheinst neu im Mandat zu sein, so schätze ich es auf Grund der Fragen, daher empfehle ich dringend entsprechende Schulungen zum SGB IX zu besuchen.


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