Erfahrungen mit BEM (BEM)

hackenberger, Wednesday, 27.08.2008, 18:29 (vor 5749 Tagen) @ Ireen

Hallo Ireen,

zum Thema Datenschutz beim BEM hat Wolfgang ja schon in seiner Antwort vom 04.12. einen guten Link eingestellt. Weiter gibt es im Datenschutz den Grundsatz, dass alle Speicherung von geschützten Daten grundsätzlich erst einmal verboten ist, sofern nicht eine Speicherung und Verarbeitung ausdrücklich genehmigt ist. Weiter dürfen nur wirklich notwenige Daten gespeichert werden. Also nur was unbedingt notwenig ist.

Weiter, viele Punkte welche in einer Integrationsvereinbarung behandelt werden, könnten auch vom BR im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung und erzwingbaren BV (Einigungsstellenfähig) gehandelt werden. Hat man nun, was die Regel sein sollte, einen guten Kontakt zum BR, so kann dieser den AG hier zum einlenken bewegen. Also, entweder der AG lenkt ein oder der BR nutzt seine Möglichkeiten bis hin zu Einigungsstelle.

Zum Schluss noch der Hinweis. Du redest von einer Konzernvereinbarung. Dieses kann und darf aber nur eine Rahmenregelung sein. Dieses muss auch unbedingt zur Vermeidung von Problemen entsprechend in dieser vermerkt werden. Denn auch Konzernebene kann man nicht alle Besonderheiten der einzelnen Betriebe abhandeln.

Da ich es auch us eigener Erfahrung kenne, dass AG sehr oft gerne nur eine Regelung im Konzern haben möchten, kann man in einer Rahmenregelung vereinbaren, dass die örtl. Besonderheiten von den SchwbV vor Ort mit dem AG in eigener Zuständigkeit/Verantwortung verhandelt werden und dann Anlagen der Rahmenregelung werden. So hat man faktisch nur 1 Regelung aber trotzdem die Möglichkeit die örtl. Besonderheiten auf dieser Ebene in eigener Zuständigkeit/Verantwortung zu regeln.

Du kannst auch einmal hier nachschauen. Hier findest Du weitere Muster.

Weiter, Grundsätzliches zur Rechtsnatur der InTV


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