Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen? (Wahlen)
» Unsere Behörde ist durch Zusammenlegung neu gegründet worden, d. h. wir haben z. Zt. keine SBV...
Es ist nicht zutreffend, dass es nach der Zusammenlegung keine amtierende SBV mehr gibt. Hier ist vielmehr nach der Fachliteratur davon auszugehen, dass weiterhin eine Schwerbehindertenvertretung existiert
(Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 63 zu § 94 SGB IX; Schimanski, GK-SGB IX, Rdnr. 166 zur § 94):
"Ihr Amt erlischt daher, wenn eine Dienststelle mit einer oder mehreren selbständigen Dienststelle/n in der Weise zusammengelegt wird, dass jede der beteiligten Dienststellen ihre bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und eine ganz neue Dienststelle gegründet wird. In diesem Fall endet das Amt aller Schwerbehindertenvertretungen der früher selbständigen Dienststellen.
In diesem Fall bleibt die SBV der Dienststelle im Amt, in der die meisten Beschäftigten tätig waren.
Das Amt der anderen Schwerbehindertenvertretungen erlischt jedoch."
(Wahlbroschüre, Seite 14)
» Die Struktur der SBV soll sich lt. Integrationsamt an der Struktur des Personalrats orientieren
"In Fällen wesentlicher Veränderungen betrieblicher Organisationseinheiten sind die Regelungen des § 21a und §21b BetrVG auch im Schwerbehindertenrecht anwendbar (Übergangsmandat, Restmandat). Unter dem Gesichtspunkt, Zeiten ohne Interessenvertretung zu vermeiden, kann die Schwerbehindertenvertretung in diesem Zusammenhang über das Ende ihrer Amtszeit hinaus tätig werden."
(SBV-Wahlbroschüre Sachsen, Auswirkung von betrieblichen Veränderungen, Seite 4)
Welche konkreten Regelungen gibt es zum Übergangsmandat bzw. Restmandat der örtl. Personalräte>
Gibt es einen Übergangspersonalrat und für welchen Zeitraum längstens>