Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen (Wahlen)
» Problem hierbei ist, dass die Übergangspersonalräte gesetzlich klar geregelt sind. Bei der SBV gibt es da keine klare schriftliche (im Gesetz) Regelung und so ist dieser Übergang im Grunde immer vor Ort abzusprechen...
Hallo Ede,
zum Thema Übergangsmandat lese bitte einmal diese aktuellen Beiträge von Wolfgang E. und mir [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1317]hier![/link]
Die Rechtsauffassungen zum Thema Übergangsmadat haben sich verändert. Grundlage sind die nachvollziehbaren Aussagen von Franz Düwell im LPK (F. Düwell) § 94 SGB IX Rn 63 und Rn 64.
Ob es auch für die das Mandat verlierende SchwbV ein Restmandat (analog § 21b BetrVG) geben kann, wäre zu klären. Dieses auch wegen der stark eingeschränkten Zuständigkeit des Restmandates bei BR.
Man kann und sollte aber mit dem AG in einem solchen Falle eine Regelung treffen, dass die SchwbV, welche ihr Mandat verliert, als "Sachverständige" (weil sie die Koll. und deren Problem besser kennt) in diesen besonderen Fällen (sofern es Schwerbehinderte der SchwbV betrifft welche ihr Mandat verliert) hinzugezogen werden kann.