Finanzielle Nachteile nur wegen Behinderung? (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Thursday, 13.11.2008, 22:25 (vor 5652 Tagen) @ weepee

Hallo "wepee",

so ist es leider. Schwerbehinderte können beim Thema Altersteilzeit, bzgl. der Länge (zeitraum von bis) schlechter gestellt sein/werden und zwar auf Grund der Regelung "Altersrente zum frühes möglichen Termin".

Es ist aber auch wiederum dann nachvollziehbar, wenn man den Grundgedanken der Altersteilzeit betrachtet. Es geht dort ja darum, dass ältere Menschen zum einen gleitenden Übergang in die Rente haben können. Auch aber gerade beim Blockmodel geht es ja darum, dass ältere Menschen den Ap durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit frei machen damit ein jüngerer Mensch eingestellt werden kann. Dieses geschieht dann ja auch dadurch, dass Schwerbehinderte früher ohne Abschlag in Altersrente gehen können.

Schwerbehinderte AN welche das Blockmodel in dieser Form bis zu einer Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch nehmen möchten, können auch den Status „Schwerbehinderung“ zurückgeben. :-( Zu mindest dann wenn es sich nicht um eine offensichtliche Schwerbehinderung handelt.

Es ist auch hier leider so wie oft im Leben, man kann nicht alles haben.

Dieses ist aber leider so bekannt und auch rechtens. Der Rentenbeginn mit 63 ohne Abschlag gilt aber nur für Schwerbehinderte nicht für Gleichgestellte. Gleichgestellte dürfen nicht wie Schwerbehinderte mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen. Für diese gilt hier das "normale Renteneintrittsalter".

Siehe auch hier "Auswirkungen der Gleichstellung" Sollten einer SchwbV bekannt sein :-(

Zu beachten ist aber, dass die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Siehe hier!

Eine Gleichstellung wirkt sich hier also nicht "nachteilig" auf das Thema "Altersteilzeit" aus. Es sind auch zwei unterschiedliche Ämter/ Behörden welche hier den jeweiligen Status zuerkennen.

Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.


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