Finanzielle Nachteile nur wegen Behinderung? (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Friday, 14.11.2008, 12:00 (vor 5651 Tagen) @ weepee

Hallo "weepee",

also nochmals, hier werden zwei Dinge miteinander vermixt welche so nichts miteinander zu tun haben.

1. Den Status "schwerbehindert" und / oder "gleichgestellt" bekommt man nur auf Antrag, nicht gegen seinen Willen und dieses von zwei unterschiedlichen/ unabhängigen Behörden/ Ämtern. Man muss selbst wenn ein GdB von >= 50 möglich wäre keinen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Man kann für sich auch entscheiden, ich habe einen GdB von 30 und beantrage „nur“ die Gleichstellung sofern die Vorraussetzungen hierfür gegeben sind auch wenn ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung positiv entschieden würde.

2. man muss den AG nicht in den Gleichstellungsprozess/ -verfahren einbinden. Man kann durchaus auch ohne Beteiligung des AG eine Gleichstellung erhalten. Vorraussetzung ist "nur", dass ich der AfA die in der Behinderung liegenden Gründe der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft darlege.

Weiter tappt auch niemand in die Kostenfalle. An die Inanspruchnahme der Altersteilzeit sind halt Bedingungen geknüpft. Es kann auch nicht jeder AN diese in Anspruch nehmen. Auch gibt es Menschen welche vorzeitig mit Abschlägen in Altersrente gehen müssen z.B. ältere Arbeitssuchende.

Somit bleibt am Ende nur der Fakt, dass Schwerbehinderte wegen der Möglichkeit früher OHNE ABSCHLAG in Altersrente gehen können, die Altersteilzeit nicht in dem Umfang (zeitlich) in Anspruch nehmen können wie nicht behinderte AN. Sie sind dann hier aber i.d.R. auch finanziell immer noch bessergestellt wie viel andern AN und Arbeitssuchende besonders ältere Arbeitssuchende welche mit Abschlägen zwangsverrentet werden.

Man muss nun für sich selbst entscheiden, will ich unter den gegebenen Möglichkeiten/ Randbeingungen/ Auswirkungen sofern möglich ATZ in Anspruch nehmen oder nicht. Weiter sollte man sich immer vorher gründlich informieren /informieren lassen.

Das Thema ATZ ist weiter auch keine Aufgabe der SchwbV gem. SGB IX § 95. Auch nicht das abraten von einer möglichen Gleichstellung oder An-/Zuerkennung einer Schwerbehinderung.


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