Ablehnung einer telefonischen Beantragung (Gleichstellung)

hackenberger, Friday, 24.04.2009, 10:40 (vor 5505 Tagen) @ Apanatshi

Hallo "Apanatshi",

also, ein Antrag bedarf IMMER der Schriftform. Man kann den Antrag tel. stellen. Dieses bedeutet aber, die AfA nimmt ein Antragsvordruck und versieht diesen mit einem Zeitstempel (Datum/Uhrzeizt). Diesen Antrag erhält dann der Antragsteller. Der Antragsteller muss dann diesen dann vervollständigen, unterschreiben und an die AfA zurücksenden.

Bei der telefonischen Antragstellung werden i.d.R. noch keine genauen Gründe für diesen Antrag genannt. Es reicht i.d.R. die Mitteilung, ich habe einen GdB von X und möchte einen Antrag auf Gleichstellung stellen.

Über den Antrag wird dann bei der zuständigen AfA entschieden. Sofern gegen einen negativen Bescheid Widerspruch eingelegt wird und diesem nicht sofort aufgrund der vorgetragenen Gründe durch den SB der AfA stattgegeben werden kann, entscheidet dann der Widerspruchsausschuss bei der Regionalagentur.

Ich habe aufgrund dieser Anfrage nochmals den Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg gesucht. Auch von dort bekam ich diese Vorgehensweise/ Möglichkeit, der telefonischen Antragstellung bestätigt. Auch dort wurde nochmals der Sinn dieser Vorgehensweise (Datum/ Uhrzeitstempel) der Antragstellung, bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen hingewiesen.

Mir wurde heute aber auf tel. Nachfrage auch mitgeteilt, dass unter bestimmten Umständen dem Antragsteller erst ein Beratungsgespräch angeboten wird. In/ nach diesem Beratungsgespräch erhält dann der Antragsteller den formellen Antrag. Dieser ist dann aber auch mit dem Datum-/Uhrzeitstempel des Zeitpunktes der tel. Antragstellung versehen. Es gilt somit als Antragsdatum der Anruf!

Die telefonische Antragstellung bewirkt, dass sofern dem Antrag stattgegeben wird, die Gleichstellung ab diesem Zeitpunkt, also rückwirkend, erfolgt. Dieses kann bei drohenden Kündigungen sich auf die notwenige Frist von 3 Wochen(Zeitpunkt/ Dauer der Anerkennung) auswirken.

Selbstverständlich kann man sich auch einen Antrag besorgen und diesen ausfüllen und bei der AfA abgeben. Dann gilt der Abgabezeitpunkt als Datum der Antragstellung mit den dann möglichen Folgen. Daher sollte man sich in diesem Falle die Abgabe, ggf. auf einer Kopie, bestätigen lassen.

Eine Gleichstellung erfolgt aber nur, wenn der Arbeitsplatz aus Gründen der behinderung gefährdet ist. Dieses muss man entsprechend nachvollziehbar darstellen.

Wird ein Antrag auch im Widerspruchsverfahren nicht stattgegebn,kann man Klage gegen diese Ablehung erheben.


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