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<title>Forum für die SBV - BEM-Grundsätze übertragbar</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>BEM-Grundsätze übertragbar (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Ich kann also den Arbeitgeber auffordern, mir monatlich mitzuteilen, welche sbM für ein BEM vorgesehen sind.</p>
</blockquote><p>Phase 1<br />
Eine SBV kann bspw. verlangen, dass ihr <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31635">monatlich</a> mitgeteilt wird, welche sbM diese gesetzlichen BEM-Voraussetzungen erfüllen (sechs Wochen AU binnen eines Jahres) gemäß <a href="https://www.talentplus.de/suche/index.html?reloaded&amp;q=R%2FRSGBIX167&amp;sort=score+desc&amp;page=30&amp;mode=detail">§ 167</a> Absatz 2 Satz 1 SGB IX.  Dieser Satz 1 ist sprachl. Monster mit &gt;60 Wörtern, welches Gesetzgeber leider so durchgewunken hat. Darauf, welche sbM für ein BEM „vorgesehen“ sind, kommt es insoweit nicht an, sondern nur, ob ihnen dieses Eingliederungsmanagement anzubieten ist. Voraussetzung: Ein Beschäftigter ist innerhalb der vergangenen zwölf Monate ununterbrochen oder wiederholt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig<br />
Beispiel: <a href="https://dejure.org/2016,6638">VGH Bayern</a>, 15.03.2016 – 17 P 14.2689, unter Aufgabe seiner früheren irreführenden Rspr. (grundl. Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1)</p>
<p>Vergl. sinngemäß ganz aktuell auch VGH Bayern, 27.02.2025, 3 CE 24.2113, Rn. 12, mit Verweis auf BVerwG, 05.06.2014, 2 C 22.13, <a href="https://lexetius.com/2014,5525#45">Rn. 45:</a><br />
 „Der Dienstherr muss zu  einem <strong>frühen Zeitpunkt</strong>, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und <strong>ggf. die SBV</strong>, die Initiative ergreifen und die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und Arbeitsplatz erhalten werden kann.“</p>
<p>Dass sich der Arbeitgeber bis zu sechs Monaten Zeit lassen könne, wie z.B. in diesem <a href="https://www.personalvertretungen.tum.de/fileadmin/w00bzq/prg/Dokumente/Informationen/Leitfaden_FMS_-_Anlage_Leitfaden_Anlage_zu_KMS_vom_02_06_2017.pdf#page8">Leitfaden</a> 2016 unter Nr. 6 behauptet („spätestens jedoch halbjährlich“), ist demnach rechtlich nicht begründbar („zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht …“)</p>
<blockquote><p>Weitergehende Informationen über Maßnahmen etc. allerdings nicht, die müsste ich gegebenenfalls erfragen, wenn der sbM die Hilfe und Unterstützung der SBV benötigt.</p>
</blockquote><p>Doch, auch bei konkreten <a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/f374-forschungsbericht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2#page56">BEM-Maßnahmen</a> i.S. des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss die SBV grundsätzlich beteiligt werden, wie schon <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31633">hier geschrieben</a> an Ende. Denn die Rechte der SBV gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX bleiben daneben selbstverständlich unberührt.</p>
<p>Lediglich die BEM-Antwort des sbM darf Arbeitgeber nicht weiterleiten, sofern der sbM dem BEM oder der Teilnahme der SBV am BEM nicht zustimmen sollte gemäß <a href="https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/20180101_ZB_Ratgeber_Das_Betriebliche_Eingliederungsmanagement__BEM_.pdf#page23">BEM-Broschüre</a> der BIH, Seite 22 am Ende</p>
<p>Vgl. dazu auch FAQ in <a href="https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/Bereich-INA/Downloads/BIH_ZB_info_BEM_Praev_12S_2024_DIN_A4_pdf-ua.pdf#page10">ZB info 2025</a> der BIH zum Inforecht der Interessenvertretungen beim BEM:<br />
<em>„Muss der Arbeitgeber die Interessenvertretungen informieren? Der Betriebs- oder Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung wachen darüber, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt. <span style="color:#f00;">Daher müssen sie informiert werden,</span> wenn ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zwölf Monate sechs Wochen arbeitsunfähig war. Diese Information – und nur diese – darf der Arbeitgeber <span style="color:#f00;">auch ohne Einverständnis</span> der betroffenen Person weitergeben. Außerdem steht es dem Betroffenen zu, eine Vertrauensperson zu den Gesprächen im Rahmen vom BEM hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Einladungsschreiben darauf hinzuweisen.“ Auch diese Einladung muss der SBV bei sbM stets zugeleitet werden lt. ständ. Rspr.</em></p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31649</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31649</guid>
<pubDate>Sun, 31 Aug 2025 20:10:09 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Grundsätze übertragbar (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ok… danke, das habe ich jetzt verstanden. Ich kann also den Arbeitgeber auffordern, mir monatlich mitzuteilen welche SBM für ein BEM vorgesehen sind. Weitergehende Informationen über Maßnahmen etc. allerdings nicht, die müsste ich gegebenenfalls erfragen, wenn der SBM die Hilfe und Unterstützung der SBV benötigt. </p>
<p>Der monatliche Informationsanspruch reicht mir aber auch schon, dann kann ich den Betroffenen gegebenenfalls ansprechen und Unterstützung anbieten. Bei der Gelegenheit auch erfragen, ob und in welchem Kontext dieser nach der Teilnahme von BR/SBV befragt wurde. </p>
<p> Nochmals vielen Danke für die Hilfe hier…</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31648</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31648</guid>
<pubDate>Sun, 31 Aug 2025 16:10:30 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Nobi69</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Verfahren suggestiv (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Intransparent</strong>: Besonders befremdlich, soweit hier offenbar noch nicht mal <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31635">regelmäßig</a> die vollständigen Namenslisten aller BEM-Betroffener an BR (bei sbM auch an SBV) <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?mode=entry&amp;id=31621">auf Verlangen</a> geschickt werden. Das können sie verlangen, notfalls gerichtl. durchsetzen gemäß Rspr. aller Instanzen: Denn dafür braucht es keine Zustimmung der BEM-Betroffenen gemäß der <a href="https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2014/B10-2014_Ueberwachungsrecht_des_Betriebsrates_beim_BEM.pdf">ständigen arbeitsgerichtlichen</a> BAG-Rechtsprechung (BAG,  7.2.2012, 1 ABR 46/10, <a href="https://www.rehadat-recht.de/suche/index.html?reloaded&amp;q=R%2FR3853&amp;sort=score+desc&amp;page=1&amp;mode=detail">Orientierungssatz 3)</a></p>
<blockquote><p><strong>BAG:</strong> 3. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der Arbeitnehmer mit AU-Zeiten von mehr als sechs Wochen im Jahreszeitraum auch dann mitteilen, wenn diese der Weitergabe nicht zugestimmt haben. </p>
</blockquote><p><a href="https://www.meyer-koering.de/meldungen/1603/">Das BetrVG geht dem BDSG grundsätzlich vor.</a> Datenschutz kann „nicht als <strong>Vorwand</strong>“ genutzt werden,<span style="color:#fff;">_</span>um gesetzliche Pflichten nicht erfüllen zu müssen. Darüber hat der Betriebsrat zu wachen. Verfassungsbeschwerde wurde von dem <a href="https://dejure.org/2015,65803">BVerfG,</a> 25.03.2015, 1 BvR 1418/12, nicht  angenommen <a href=" https://www.bund-verlag.de/aktuelles~das-bem-im-griff~.html">(CuA<span style="color:#fff;">_</span>5/2017).</a> Jahrzehnte nach  BEM-Einführung sollte<span style="color:#fff;">_</span>sich das eigentlich überall rumgesprochen haben<span style="color:#fff;">_</span>bei Personalverantwortlichen zum BEM.</p>
<p>Zwar haben Datenschützer besonders in NRW und BY pauschal das genaue Gegenteil behauptet und so die Überwachung des BEM durch BR / PR bzw. SBV teils sehr sehr lange „ausgebremst“ (ausführlich / kritisch Düwell, LPK-SGB IX, § 167 Rn. 94 ff). Deren haltlose Gegenansicht hat jedoch die arbeitsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rspr. aller Instanzen zu Recht so nicht akzeptiert, wie schon <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31618">oben geschrieben.</a></p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31647</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31647</guid>
<pubDate>Sun, 31 Aug 2025 13:30:15 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Verfahren suggestiv (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31632">Der neue BEM-Beauftragte fragt in entspr Tonlage den Betroffenen ( wie mehrfach geschehen ), ob denn  BR und SBV überhaupt benötigt werden.</a></p>
</blockquote><p>Eine derartige  eigenmächtige Art der Befragung durch BEM-Beauftragten, geschweige denn Begründung der BEM-Betroffenen für Beteiligung  gesetzl. vorgesehener Interessenvertreter, sieht das Gesetz ohnehin nicht vor, also von vornherein regelmäßig unzulässige Frage und  insoweit nicht erforderliche Datenerhebung. Kein sbM muss begründen oder sich zB gar dafür  rechtfertigen, dass und warum BR und SBV teilnehmen sollen. Hier überschreitet dieser neue BEM-Beauftragte weit seine Befugnisse. Da ist eine <a href="https://www.bih.de/integrationsaemter/aktuelle-meldungen/detail/neu-mit-effizienten-microlearnings-der-bih-akademie-schnell-zum-ziel/">sofortige BEM-Schulung</a> sowie besonders  gemeinsame energische Intervention von Betriebsrat und SBV vonnöten, bevor der Neue noch mehr Schaden anrichtet, § 167 Abs. 2  Satz 8 SGB IX Habe auch mal von einem ähnlichen Fall gehört. Da wurde dieser Spuk augenblicklich beendet – als SBV sowie Personalrat das reklamierten bei Per­so­nal­ver­antwortliche­n: Denn all diese BEM-Angebote waren nicht ordnungsgemäß.</p>
<p>Dem ist wohl offenbar die Hitze zu Kopf gestiegen?<br />
Was sagt denn  überörtliche SBV zu dem Gebaren<span style="color:#fff;">.</span>?<br />
Hat mit ordnungsgem. BEM-Angebot nichts zu tun!<br />
Dem fehlt offenbar noch elementares Basiswissen?</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31643</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31643</guid>
<pubDate>Fri, 29 Aug 2025 06:02:13 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Verfahren suggestiv (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für die argumentative Hilfestellung...</p>
<p>Viele Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31642</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31642</guid>
<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 08:12:24 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Nobi69</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV Beteiligung im BEM (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>In einer BV sollte schauen nach </p>
<p>Inhalte der Vereinbarung:</p>
<p>Klare Einbindung der SBV bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten<br />
Bildung eines BEM-Teams mit SBV, Betriebsrat, Personalabteilung und optional Betriebsarzt<br />
Datenschutzregelungen mit Trennung von BEM- und Personalakten<br />
Ausschluss krankheitsbedingter Kündigungen während und nach dem BEM<br />
Schulungsanspruch für SBV-Mitglieder<br />
Regelmäßige Evaluation und Mitwirkung der SBV<br />
Besonderheiten:</p>
<p>Integration der Luxemburger Deklaration zur Gesundheitsförderung<br />
Bildung eines BEM-Teams mit SBV, Betriebsrat und Arbeitgeber<br />
Klare Regelungen zur Einleitung, Durchführung und Beendigung des BEM<br />
Fallmanager als zentrale Ansprechperson<br />
Frühzeitige Beantragung von Fördermitteln<br />
Einbindung externer Fachkräfte (Integrationsamt, Reha-Träger etc.)<br />
Ausschluss krankheitsbedingter Kündigung während und nach BEM<br />
ist besonders geeignet für Unternehmen, die ein systematisches und rechtssicheres Verfahren etablieren möchten</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31641</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31641</guid>
<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 04:32:57 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Hillenhagen Hans-Jürgen</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Verfahren suggestiv (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Auf der Betriebsversammlung habe ich der Geschäftsleitung bereits öffentlich mitgeteilt, dass ich die Art der neuen BEM-Verfahren… mit einer „LVR-Expertin“ mehr als bedenklich finde …</p>
</blockquote><p>Hallo Nobi,</p>
<p>ist das denn tatsächlich eine <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31615">LVR-Bedienstete?</a> Ob es sich dabei (wirklich) um eine „LVR-Expertin“ handelt, erscheint mir eher zweifelhaft: Denn der LVR hat eine wirklich gute und sehr oft zitierte <a href="https://www.lvr.de/de/nav_main/metanavigation_5/nav_meta/service/publikationen_4/detailseite_publikationen_309.jsp">BEM-Broschüre</a> schon in 8. Auflage 2024 herausgegeben – und daraus lässt sich mitnichten eine derartige „suggestive“ Befragung ableiten, vielmehr das  <a href="https://publi.lvr.de/publi/PDF/309-LVR_BEM-Grundlagen-A4_ua-(1).pdf#page55">genaue Gegenteil</a>  z.B. im BEM-Formular  („Rückantwortschreiben“) auf Seite 53:</p>
<blockquote><p>Die neue externe BEM-Koordinatorin (angeblich häufige SBV-Referentin bei LVR) scheint keinen besonderen Wert auf die Beteiligung von BR und SBV bei den BEM-Verfahren zu legen …</p>
</blockquote><p>Ich persönlich halte eine solch suggestive Befragung von gesundheitlich angeschlagenen Mitarbeitern nicht nur für bedenklich – sondern für illegal sowie in jeder Hinsicht für grob rechtswidrig, für völlig in­ak­zep­ta­bel bezüglich <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31632">„Tonlage“ und Inhalt</a> <em>(„ob denn der BR und  die<span style="color:#fff;">_</span>SBV überhaupt benötigt werden“)</em> Koordinatoren haben zu koordinieren - jedoch nicht BEM-Betroffene subtil zu manipulieren in einer Ausnahmesituationen bei/nach AU. „Die aktive Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung ist grundsätzlich geeignet, bei Beschäftigten das notwendige Vertrauen in BEM zu wecken“ laut LVR-InA <a href="https://publi.lvr.de/publi/PDF/309-LVR_BEM-Grundlagen-A4_ua-(1).pdf#page19">(Seite 17).</a> Diese sind neben  Beschäftigten und Arbeitgebern als <a href="https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/20180101_ZB_Ratgeber_Das_Betriebliche_Eingliederungsmanagement__BEM_.pdf#page17">„Hauptakteure“</a> regelhaft benannt per <strong>Legaldefinition</strong> nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html">§ 167</a> Abs.<span style="color:#fff;">_</span>1 Satz 1 SGB IX von Rechts wg für möglichst „gemeinsame“ Klärung lt. Gesetzeskonzept, da sie regelmäßig  ua mit betriebl. Abläufen vertraut sind</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31640</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31640</guid>
<pubDate>Wed, 27 Aug 2025 14:31:50 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Grundsätze übertragbar (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Das ist und bleibt falsch.</p>
</blockquote><p>Wenn Du meinst …</p>
<blockquote><p>Und was Du angeblich nicht bei Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 41 herauslesen kannst …</p>
</blockquote><p><strong>Du packst das einfach falsch an<br />
Denn so wird das wieder nichts</strong></p>
<p>Nachdem Prof. Düwell in Nr. 4 der Rn. 41 auf diese <a href="https://lexetius.com/2010,2300#75 #:~:text=%20informationelle%20Selbstbestimmung%20von%20erheblicher%20Intensität%20">Konstellation</a> gerade nicht gesondert einging (BEM<br />
 abgelehnt und / oder SBV abgelehnt), lässt sich aus Nummer 4 seriös eben nichts ableiten für diese zwei BEM-Ausnahmefälle – jedenfalls nichts für ein SBV-Inforecht – geschweige denn für eine Infopflicht der Betriebe, Behörden oder Gerichte bei Ablehnungen.</p>
<blockquote><p>Und deswegen ist es sachlich falsch, Urteile zu PR- oder BR-Rechten auf die SBV zu übertragen …</p>
</blockquote><p><strong>Auch  da liegst Du komplett daneben<br />
mit derartigen »flapsigen Sprüchen«</strong></p>
<p>Wie bereits mehrfach geschrieben, handelt es sich da nicht um Urteile, sondern um <a href="https://www.bverwg.de/de/270509B6PB3.09.0">Beschlüsse</a> des <a href="https://www.bverwg.de/230610B6P8.09.0">BVerwG.</a> Im Übrigen schreiben das LWL-InA und das LVR-InA in ihren <a href="https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/Bereich-INA/Downloads/LVR_BEM-Grundlagen-A4_ua.pdf#page18">BEM-Handlungsempfehlungen</a>  in Abschnitt 2.2.3 auf Seite 16 (am Ende): ﻿“Diese Grundsätze bezüglich der Informationsrechte der Interessenvertretung sind auch auf die SBV zu übertragen.“ ( 8. Auflage 2024 ). Ebenso zu Recht auch <a href="https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/20180101_ZB_Ratgeber_Das_Betriebliche_Eingliederungsmanagement__BEM_.pdf#page23">BIH, Seite 22,</a> für Betriebsrat, Personalrat – und explizit auch  für SBV wie folgt:</p>
<p><em>„… Die Interessenvertretungen haben jedoch keinen Anspruch auf die Übermittlung der Rückmeldung des Beschäftigten, wenn dieser Durchführung eines BEM nicht zustimmt oder zustimmt, aber Beteiligung der Interessenvertretung ablehnt.“</em></p>
<p>FAZIT: Ein Informationsanspruch <a href="https://dejure.org/2012,288">ohne Zustimmung</a> schwerbehinderter Beschäftigter nur auf Namensliste, danach weitere Infos sowie Beteiligung eben nur mit Zustimmung. Wenn SBV mehr wissen will, muss sie sbM<span style="color:#fff;">_</span>fragen. Die pauschale <a href="https://www.betriebsrat.de/fachartikel/betriebliches-eingliederungsmanagement/betriebliches-eingliederungsmanagement-das-muessen-beschaeftigte-und-betriebsrat-wissen-3122854#:~:text=Eingeschr%C3%A4nkte%20Beteiligung%20als%20Interessenvertreter">ifb-Gegenansicht</a> ist also unvereinbar mit ständig. Rechtsprechung und daher klar<span style="color:#fff;">_</span>abzulehnen, wonach der Arbeitgeber (auch) die Interessenvertretungen über die Ablehnung der BEM-Betroffenen angebl. „informieren“ müsse. Denn dem steht nun mal das - Grundrecht - auf informationelle Selbst­be­stim­mung  entgegen, was IFB ja ausblendet sowie dabei Rechtspr.  „systematisch“ ignoriert. Über diese Rspr. ließe sich zwar trefflich streiten, ist aber derzeit halt mal geltendes Recht. Das kann sich SBV dann aber an zwei Fingern abzählen:  Variante 1 oder Variante 2 (siehe oben).</p>
<p>Und auf die übrigen Sprüche von Äpfel und Birnen, sowie auf das unvollständige Zitat erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Wie kann man da nur so „begriffsstutzig“ fabulieren, obwohl das  alles längst seit<span style="color:#fff;">_</span>Jahren detailliert „ausgeurteilt“ ist, oder?</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31639</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31639</guid>
<pubDate>Sun, 24 Aug 2025 21:35:47 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM verfassungskonform (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>wenn sich hier jemand &quot;pauschal&quot; was zusammenstrickt, dann bist Du das.<br />
Denn Du versuchst ständig, Äpfel und Birnen zu vergleichen, indem Du Aufgaben und Rechte von PR und SBV gleichsetzt. Das ist und bleibt falsch.</p>
<p>In dem Urteil geht es allein um die Rechte und Aufgaben des <strong>PR</strong> und nur darauf, auf die Rechte  und Aufgaben des PR - bezieht sich die verfassungsrechtliche Abwägung des Gerichtes.</p>
<p>Diese Abwägung fällt bei den Rechten und Aufgaben der SBV nun mal anders aus, weil der Gesetzgeber von vorneherein im Schwerbehindertenrecht (absolut verfassungskonform) von einer besonderen &quot;Schutzbedürftigkeit&quot; schwerbehinderter Beschäftigter ausgegangen ist.<br />
Und deswegen ist es sachlich falsch, Urteile zu PR- oder BR-Rechten einfach so auf die SBV zu übertragen, sofern dies nicht durch entsprechenden Verweis im Gesetz vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt wurde - was allerdings</p>
<p>Daher überwiegt in den allermeisten Fällen der Informationsweitergabe an die SBV die &quot;Schutzbedürftigkeit&quot;, auf der die Rechte und Aufgaben der SBV beruhen, z. B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<br />
Diese grundsätzliche Abwägung u.a. zugunsten der Rechte der SBV hat der Gesetzgeber z.B. bei der Novellierung BDSG 2017, in Kraft getreten am 25.05.2018 in § 26 Abs. 3 BDSG ausdrücklich bestätigt:<br />
<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html">https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html</a></p>
<p>Und was Du angeblich nicht bei Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 41 herauslesen kannst, die zugegebenermaßen ziemlich lang ist, frage ich mich auch. <br />
Was ist denn bitte schön bei <br />
<em>&quot;4. Der schwerbehinderte Beschäftigte Müller erklärt die Zustimmung zur Durchführung des BEM. Hier ist eine Angelegenheit der Gruppe berührt; ...&quot;</em> (zitiert nach der 6. - aktuellen - Auflage)<br />
uneindeutig?<br />
&quot;berührt&quot; ist berührt und begründet den Informationsanspruch, so steht es schließlich auch im Gesetz.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31638</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31638</guid>
<pubDate>Sun, 24 Aug 2025 17:57:58 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM verfassungskonform (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Inforechte der SBV sind aber unabhängig von einer Zustimmung der betroffenen Personen. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt.</p>
</blockquote><p>﻿Wenn Du meinst, Dir das derart pauschal „zusammen­stricken“ zu müssen für das BEM-Verfahren.</p>
<blockquote><p>Und wo steht da was von SBV ???</p>
</blockquote><p>Naja, das wurde verfassungsrechtlich begründet („Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung <strong>verbietet</strong> es, deren Haltung zu offenbaren“) und das gilt nun mal für alle Interessenvertretungen – also nicht nur für die Personalvertretungen nach PersVG Berlin oder sonst.</p>
<p><strong>Was ist denn daran so schwer zu verstehen an dieser verfassungskonformem Auslegung? Das Gegenteil zu behaupten ist einfach nur „Fake“!</strong></p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31637</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31637</guid>
<pubDate>Sun, 24 Aug 2025 15:25:53 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>aber was hat ein Urteil in bezug auf die Unterrichtung des PR mit den deutlich erweiterten Informationsrechten der SBV zu tun?</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
sbM kann autonom bestimmen, ob er BR/PR bzw. SBV dabeihaben will oder nicht. </p>
</blockquote><p>
Wer stellt das hier in Frage? Die Informationsrechte der SBV sind aber unabhängig von einer Zustimmung der betroffenen Personen. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt.</p>
<blockquote><p>Insoweit gibt es keinerlei Unterschied zwischen Personalrat und SBV. </p>
</blockquote><p>
Sorry, aber das ist hanebüchen. Da orientiere ich mich lieber an Prof. Düwell.</p>
<blockquote><p>Demnach haben sbM auch das Recht darüber zu befinden, dass gleichermaßen PR/SBV nicht von ihrer Entscheidung unterrichtet werden <a href="https://www.bverwg.de/de/pm/2010/52">(PM</a> letzter Satz). </p>
</blockquote><p>Soso, der letzte Satz der von Dir verlinkten PM lautet:</p>
<p><em>&quot;Angesichts dessen benötigt der Personalrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nur die Antwortschreiben derjenigen Beschäftigten, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement unter seiner Beteiligung zugestimmt haben.&quot;</em></p>
<p>Und wo steht da was von SBV ???</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31636</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31636</guid>
<pubDate>Sun, 24 Aug 2025 13:27:28 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Verfahren monatlich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Nämlich der SBV - unverzüglich - mitzuteilen, wenn ein Beschäftigter über 42 Tage erkrankt ist und ein BEM durchgeführt werden soll.</p>
</blockquote><p>Auch BIH in Köln geht in Broschüren davon aus, dass regelmäßig monatlich BEM-Voraussetzungen zu prüfen sind und die SBV davon <a href="https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/20180101_ZB_Ratgeber_Das_Betriebliche_Eingliederungsmanagement__BEM_.pdf#page50"><strong>monatlich</strong></a> zu informieren ist jedenfalls bei den etablierten BEM-Verfahren für sbM, entgegen der „wirren“ Ansicht von Prof. Dr. Petri zum  vorgeblichen Zeitrahmen von <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31621">bis zu ½ Jahr.</a> Letzteres wäre eine offensichtlich verzögerte Klärung durch den Arbeitgeber. Daher kann SBV  die Durchführung beim Arbeitgeber verlangen laut <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/167.html﻿">§ 167 Abs. 2 S. 7</a> SGB IX (Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 41 Nr. 4). Diese Ein­zelmeinung  von Petri ist strikt abzulehnen, weil kein ordnungsgemäßes BEM-Angebot, da viel zu spät.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31635</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 22:10:26 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
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<title>BEM-Verfahren suggestiv (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für die Antwort…</p>
<p>Auf der Betriebsversammlung habe ich der Geschäftsleitung bereits öffentlich mitgeteilt, dass ich die Art der neuen BEM Verfahren… mit einer „LVR Expertin“ mehr als bedenklich finde, übrigens kommen auch aus dem BR dieselben Signale. Wie geschrieben… ich hatte die Jahre als Vertrauensperson jährlich immer um die 25-30 BEM Fälle mit unserer Teilnahme und plötzlich sind es nur noch 3 Termine in diesem Jahr.</p>
<p>Unsere BEM BV wird gerade überarbeitet. </p>
<p>Ich wollte mit meiner Anfrage hier im Forum nur noch einmal sichergehen, dass ich diesen Weg rechtssicher  gehen kann. Nämlich der SBV - unverzüglich- mitzuteilen, wenn ein Beschäftigter über 42 Tage erkrankt ist und ein BEM durchgeführt werden soll.</p>
<p>Viele Grüße und danke…</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31634</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 20:04:08 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Nobi69</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Verfahren suggestiv (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Bevor der neue BEM-Beauftragte des AG  in entsprechender Tonlage den Betroffenen fragt (wie mehrfach geschehen), ob denn der BR und die SBV überhaupt benötigt werden.</p>
</blockquote><p>Das ist absolut unzulässig, wenn Betroffene tatsächlich derart <strong>suggestiv</strong> befragt werden sollten. Das wäre mE  vordringliches Thema für nächstes Monatsgespräch und natürlich für Betriebsversammlung, da Manipulation im Raum steht durch diese Art der Befragung. Dann muss die Beauftragte Farbe bekennen. Warum werden solche Punkte denn nicht wie üblich <a href="https://publi.lvr.de/publi/PDF/309-LVR_BEM-Grundlagen-A4_ua-(1).pdf#page55">formblattmäßig</a> (und damit betont neutral) abgefragt? Wäre evtl. Regelungspunkt für Betriebsvereinbarung aus gegebenem Anlass, also zB. □ ja □ nein-Abfragen per Formular zum Ankreuzen</p>
<p> Sind offenbar wohl keine Einzelfälle solche unlauteren Versuche in der Praxis, BR/PR/SBV „auszuschließen“… bzw. einen derartigen Ausschluss durch diese Art der Befragung zu „<strong>erschleichen</strong>“ – um so gemeinsamen Suchprozess von vornherein zu vereiteln quasi hinter dem Rücken von Interessenvertretungen.</p>
<blockquote><p>… der Arbeitgeber aber verpflichtet ist, über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.</p>
</blockquote><p>Das ist zweifellos richtig: Bei <a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/f374-forschungsbericht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2#page56">BEM-Maßnahmen</a> ist die SBV zu beteiligen im Falle des § 178 Absatz 2 SGB IX</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31633</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 18:06:31 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
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<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Da kann man mal sehen, was einige Referenten, .. alles Arbeitsrechts Anwälte, für einen Stuss erzählen. Mir wurde ganz klar gesagt, dass die Teilnahme der SBV von dem Betroffenen, zwar abgelehnt werden kann… der Arbeitgeber aber verpflichtet ist, über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.</p>
<p>Darauf lege ich allerdings auch keinen Wert, schon wie hier argumentiert aus Datenschutzgründen, wenn auch die mit Fragezeichen zu versehen sind. Schließlich kann die SBV nur handeln und helfen, wenn ihr die Probleme bekannt sind.</p>
<p>Mir geht es hauptsächlich, wie eingangs beschrieben um die Information des Arbeitgebers an die SBV , wenn aufgrund der Krankentage eines SBM, ein BEM anstehen würde. Nur so kann ich auch im Vorfeld die Hilfe und Unterstützung der SBV anbieten…</p>
<p>-Bevor der neue - BEM Beauftragte des AG , in entsprechender Tonlage ..den Betroffenen fragt (wie mehrfach geschehen) ob denn der BR und die SBV überhaupt benötigt werden..</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31632</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 17:28:49 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Nobi69</dc:creator>
</item>
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<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>aber was hat ein Urteil in bezug auf die Unterrichtung des PR mit den deutlich erweiterten Informationsrechten der SBV zu tun?</p>
</blockquote><p>sbM kann autonom bestimmen, ob er BR/PR bzw. SBV dabeihaben will oder nicht. Insoweit gibt es keinerlei Unterschied zwischen Personalrat und SBV. Demnach haben sbM auch das Recht darüber zu befinden, dass gleichermaßen PR/SBV nicht von ihrer Entscheidung unterrichtet werden <a href="https://www.bverwg.de/de/pm/2010/52">(PM</a> letzter Satz). Und das folgt dann unmittelbar aus dem vom BVerfG entwickelten informationellen Selbstbestimmungsrecht. Außerdem handelt es sich natürlich nicht um ein Urteil, sondern vielmehr um einen <a href="https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE410016979">Beschluss.</a></p>
<blockquote><p>Für BEM-Ablehnung  kann nichts anderes gelten</p>
</blockquote><p>Das sehe ich völlig anders. Auch Düwell sagt das so nicht im <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31630">zitierten</a> LPK-SGB IX, § 178 Rn 41. Gibt es dazu evt noch andere Meinungen im Forum? Wie ist denn Praxis in Betrieben, Behörden, Gerichten?</p>
<p>Ob nun Präventionsgespräche (Erörterung) und folglich auch BEM-Gespräche (Klärung) „Maßnahmen“ sind oder nicht, das hat im Übrigen zuletzt <a href="https://dejure.org/2025,7051">BAG,</a> 03.04.2025, 2 AZR 178/24, leider erneut offengelassen. Spannende sowie kritische Anmerkung dazu von Dr. Torsten von Roetteken in <a href="https://www.juris.de/jportal/portal/t/y8r/page/homerl.psml?nid=jpr-NLAR000023025&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp">jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1</a> – zu den Schwachstellen in diesem Urteil.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31631</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 17:08:05 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
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<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Sorry,</p>
<p>aber was hat ein Urteil in bezug auf die Unterrichtung des <strong>PR </strong>mit den deutlich erweiterten Informationsrechten der <strong>SBV </strong>zu tun?</p>
<p><em>Düwell</em> in LPK-SGB IX, § 178 Rn 41 führt die Zustimmung eines betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten zum BEM ausdrücklich als Maßnahme auf, die unter § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX fällt.<br />
Für die Ablehnung eines BEM kann nichts anderes gelten, denn sonst kann die SBV nicht ihren Beratungs- und Unterstützungsauftrag gem. § 178 Abs. 1 SGB IX nachkommen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31630</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 15:21:44 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
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<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Ich sehe das durch § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sehr wohl gedeckt. Und § 178 SGB IX ist auch konform mit der DSGVO, insbesondere Art. 9.</p>
</blockquote><p>Falsch, weil weder konform noch gedeckt, sondern  da schlicht verfassungswidrig ohne Zustimmung des BEM-Betroffenen laut verwaltungsgerichtlicher Rspr.  Vergl. z.B. <a href="https://dejure.org/2010,1042">BVerwG</a> vom 23.06.2010 – 6 P 8.09 – <a href="https://www.rehadat-recht.de/suche/index.html?q=R%2FR3432&amp;reloaded&amp;sort=score+desc&amp;mode=detail">Leitsatz 2:</a></p>
<p><strong>2. Der Personalrat kann nicht verlangen, dass Dienststellenleiter ihm die auf das Unter­rich­tungs­schrei­ben eingehenden Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur Kenntnis bringt.</strong></p>
<p><a href="https://www.bverwg.de/de/pm/2010/52">PM:</a> „Angesichts dessen benötigt der Personalrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nur die Antwortschreiben derjenigen Beschäftigten, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement unter seiner Beteiligung zugestimmt haben.“</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31629</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 14:22:59 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
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<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich sehe das durch § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sehr wohl gedeckt. Und § 178 SGB IX ist auch konform mit der DSGVO, insbesondere dem Art. 9.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31628</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 13:46:52 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>BEM-Behauptung unbelegt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Er muss auch mit­teilen, ob der Schwerbehinderte das Angebot angenommen oder abgelehnt hat.</p>
</blockquote><p>Nein, das ist falsch, da viel zu pauschal. Dies muss er generell nicht mitteilen. Denn das darf er lediglich mit vorheriger Einwilligung des BEM-Betroffenen mitteilen, sonst niemals. Das wäre sonst ein klarer Rechtsbruch wegen Datenschutzverstoß.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31627</link>
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<pubDate>Sat, 23 Aug 2025 04:03:23 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
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