BEM-Verfahren monatlich (Allgemeines)
Nämlich der SBV - unverzüglich - mitzuteilen, wenn ein Beschäftigter über 42 Tage erkrankt ist und ein BEM durchgeführt werden soll.
Auch BIH in Köln geht in Broschüren davon aus, dass regelmäßig monatlich BEM-Voraussetzungen zu prüfen sind und die SBV davon monatlich zu informieren ist jedenfalls bei den etablierten BEM-Verfahren für sbM, entgegen der „wirren“ Ansicht von Prof. Dr. Petri zum vorgeblichen Zeitrahmen von bis zu ½ Jahr. Letzteres wäre eine offensichtlich verzögerte Klärung durch den Arbeitgeber. Daher kann SBV die Durchführung beim Arbeitgeber verlangen laut § 167 Abs. 2 S. 7 SGB IX (Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 41 Nr. 4). Diese Einzelmeinung von Petri ist strikt abzulehnen, weil kein ordnungsgemäßes BEM-Angebot, da viel zu spät.
Gruß,
Cebulon