SBV Beteiligung im BEM (Allgemeines)
Hallo,
in einer BV kann die konkrete Umsetzung der Beteiligungsrechte der SBV geregelt sein - und diese ist dann erzwingbar.
Der AG kann aber auch der SBV weitergehende Rechte einräumen wie zB die Bildung eines BEM-Teams mit ständiger Beteiligung der SBV. So ist es zB bei uns geregelt (auch ÖPNV-Betrieb).
Falls dies aber bei Euch nicht der fall ist, dann gilt natürlich nur in Bezug auf schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte der reine Gesetzestext des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, den der AG auch nicht weiter einschränken kann. Dies bedeutet zB eine automatische umgehende Mitteilung, wenn ein schwerbehinderter/gleichgestellter Beschäftigter die Voraussetzungen für ein BEM erfüllt. Das muß auch schon vorausschauend erfolgen, wenn zB durch die Dauer der AUB das Erreichen der Grenze absehbar ist.
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&Tschüß
Wolfgang