BEM-Behauptung unbelegt (Allgemeines)
Sorry,
aber was hat ein Urteil in bezug auf die Unterrichtung des PR mit den deutlich erweiterten Informationsrechten der SBV zu tun?
Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 41 führt die Zustimmung eines betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten zum BEM ausdrücklich als Maßnahme auf, die unter § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX fällt.
Für die Ablehnung eines BEM kann nichts anderes gelten, denn sonst kann die SBV nicht ihren Beratungs- und Unterstützungsauftrag gem. § 178 Abs. 1 SGB IX nachkommen.
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&Tschüß
Wolfgang