Teilnahme an Sitzungen (Stellvertreter/in)

Heinrich, Thursday, 22.01.2015, 09:30 (vor 3399 Tagen) @ Bernd-Uwe

Hallo,

Der AG argumentiert:

Der Stelli darf nur einsspringen, wenn ich verhindert bin(außer Haus/Urlaub etc.)
da sein Arbeitsplatz während dieser Zeit nicht besetzt ist.

Der AG hat Recht!!! Denn der Stellvertreter kommt nur wie vom AG zu Recht geäußerr bei Verhinderung ins Mandat. Euer Handeln ergibt Datenschutzverletzungen mit möglichen rechtlichen Folgen. Denn hier erlangt der Stelli in der ruhenden Phase seines Mandates Einblick in geschützte Daten. Hier könnte ggf auch ein Betroffener dieses gerichtlich feststellen lassen, also klagen.

Die Koll. welche keine Anerkennung der Schwerbehinderung oder ggf Gleichstellung haben zählen nicht mit bei der Feststellung der zu vertretenden Schwerbehinderten gem § 95 Abs 4 SGB IX.

Das bedeutet auch, sofer Du im Dienst bist, also nicht krank oder EU darf der Stelli auch NICHT wie beschrieben im Nebenbetrieb die Aufgaben der SBV wahrnehmen. Eine solche Aufteilung sieht das SGB IX mit Ausnahme der Fälle gem § 95 Abs 4 SGB IX nicht vor. Du bist Einzelkämpfer, eine Einpersonenvertretung.


Die SBV ist KEIN Gremium!


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