Teilnahme an Sitzungen (Stellvertreter/in)

Heinrich, Tuesday, 27.01.2015, 16:22 (vor 3393 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Es wäre nicht "unüblich", sondern rechtswidrig und vermutlich nichtig, wenn bei gemeinsamen BR mehr als eine SBV gewählt wird.

Nochmals: Das einzige Kriterium ist die BR-Organisation. Dem hat die SBV zu folgen - im Übrigen selbst dann, wenn eine BR-Wahl wegen falschem Betriebsbegriff angefochten Wird (Dau/Düwell, Düwell, § 87 SGB IX, Rn. 22)


Diese Regelung gelten für die SBV ab der nächsten Wahl. So kann es vorkommen, dass wegen der unterschiedlichen Wahltermine vorrübergehend es ein (nun gemeinsamer) BR und 2 oder ggf mehr SBVn in diesem BR gibt, auch zB wenn die BR vor Ablauf der Wahlperiode auf Grund einer TV Regelung (zB Zuordnungs TV) nun als gemeinsamer BR neu wählen. Denn per TV darf nicht geregelt werden, dass die SBV in dieser Situation auch vorzeitig neu in den neuen Strukturen wählen.


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