Kündigung - Beteiligung der SBV (Kündigung)
ich sehe hier weit vor dem Kündigungverfahren auch den § 84 Abs. 1 verletzt (Prävention)
Völlig richtig, soweit z.B. nicht eine Probezeitkündigung unter anderem innerhalb der 6-monatigen Wartezeit.
§ 84 SGB IX hat aber m.E. mit Unwirksamkeitsklausel gemäß § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX n.F. direkt nichts zu tun. Die Prävention selbst ist ebenso wie BEM keine Wirksamkeitsvoraussetzung nach der Rechtsprechung, sondern führt bei Verstößen uU "nur" zur Verschiebung der Beweislast laut BAG-Ansicht.
Gruß
Cebulon