Vertretung im Falle der Verhinderung (Stellvertreter/in)

friedrich61, Sunday, 03.09.2017, 13:01 (vor 2428 Tagen) @ Heinrich

1. Die korrekte Ladung der SBV zur BR-Sitzung ist NICHT Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der BR-Beschlüsse (steht im Fitting).

2. Die Vertretung der SBV wird dann tätig, wenn die SBV "verhindert" ist. Die Verhinderung kann - neben z.B. Urlaub oder Krankheit - auch beruflich bedingt sein (Feldes/Krämer/Rehwald..., Schwerbehindertenrecht, Basiskommentar, 13. Auflage, §94, Rn.4)
Natürlich: Wenn die hauptamtliche SBV dauernd beruflich verhindert ist, kann man in den Bereich der "gröblichen Pflichtverletzung" nach SGB IX § 94 Abs. 7 kommen. Es ist wie in der Medizin: Die Dosis macht das Gift. Mal einen beruflichen Termin vor die SBV-Arbeit stellen ist völlig okay. Schließlich soll die SBV ja auch nicht an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert werden. Oder sollen nur noch Leute, die mit ihrer hauptberuflichen Karriere abgeschlossen haben, SBV werden können?


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