EU-Rente (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Saturday, 18.12.2010, 21:43 (vor 4886 Tagen) @ Susann

Hallo Susann

Auf Grund des besonderen Situation antworte ich dann auch.

» Du hast mir die §§ 81 und 82 SGB IX ans Herz gelegt. Ich verstehe diese
» also so, dass der MA bei einer Bewerbung berücksicht werden muss.
Ja, so ist es!

Weiter: Und übrigens müssen alle Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn sie sich dafür eignen. Siehe auch hier!

Wichtig ist hier dann auch der § 82 SGB IX. Also, sind schwerbehinderte Bewerber nicht offensichtlich ungeeignet MÜSSEN sie zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Eine Missachtung wäre ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG § 1 mit all seinen möglichen Folgen.

Er sollte dann aber eine externe rechtliche Beratung/ Unterstützung haben, bei dieser besonderen Situation. Denn es könnte hier erforderlich sein, wei möglicher Weise auch der Rechtsweg.

Sollte er dann aber eine Stelle erhalten, muss dieses mit der Rentenversicherung gekärt werden. Es wird dann hier u.U. zu einer Kürzung kommen.

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