Erwerbsminderungs (EM)-Rente (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Tuesday, 21.12.2010, 19:58 (vor 4883 Tagen) @ Susann

Hallo Susann,

ich habe ja auf die §§ 81, 82 und § 1 AGG hingewiesen. Eine offensichtlich Uneignung sehe ich bei einem ehemaligen Mitarbeiter nicht. Besonders da die AG auch alle Stellen als Teilzeitstellen ausschreiben müssen.

Daher ist das Nichteinladen zu Vorstellungsgesprächen ein Verstoß gegen § 82 SGB IX und damit ein berechtigtes Indiz für einen verstoß gegen § 1 AGG.

Doch nun muss der Betroffene auch zeitnah handeln, wenn er Ansprüche geltend machen möchte.

Die SchwbV müsste hier auch aktiv werden, denn sie müsste ja gem. § 95 Abs. 2 im die Stellenausschreibung und Bewerbungen eingebunden gewesen sein, da ein Gleichgestellter Koll. sich beworben hatte. Daher müsste auch sie bei Missachtung des § 82 SGB IX aktiv werden. Denn diees gehört zu ihren Mandatsaufgaben.

Man sollte den AG auf die Gesetzesverletzungen aufmerksam machen und die Folgen die Ihm nun entstehen können.

Die möglichen Folgen ergeben sich aus § 21 Ansprüche, AGG und § 15 Entschädigung und Schadensersatz.


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