Erwerbsminderungs (EM)-Rente (Rente / Pension / ATZ)

Susann, M-V, Saturday, 01.01.2011, 01:23 (vor 4873 Tagen) @ hackenberger

Hallo, alle miteinander.

Zunächst einmal allen ein gesundes neues Jahr 2011.


» Arbeitssuchende können sich immer bewerben. Es bleibt aber dem AG
» überlassen ob er eine freie Stelle besetzt und wie, also intern/ extern
» oder durch Leiharbeitnehmer. Dieses hat aber alles keinen Einfluss auf
» seine Pflichten auch dem SGB IX.

Ok. hier die Nachfrage: Ist ein Mitarbeiter im ruhenden Arbeitsverhältsnis vom Mitarbeiterstatus nun externer oder interner MA> Die Beantwortung finde ich nirgends. Ich fand zwar ein Urteil, dass ein AN im ruhenden Arbeitsverhältnis betriebszugehörig bleibt und damit z. B. auch an Schwerbehindertenwahlen berücksichtigt werden muss, jedoch finde ich keine rechtliche Grundlage oder keinen Gesetzestext, ob der Mitarbeiter, wie vom AG beschrieben, nun als "Externer" gilt.
»
» Ich muss auch sagen, ich verstehe das Verhalten des AG hier nicht. Denn
» letztlich entscheidet er wie er besetzt und wer der geeignetste Bewerber
» ist. Daher macht er sich im Moment das Leben unverständlich schwer und
» begibt sich in Gefahr des rechtswidrigen Handelns. Dieses könnte er durch
» ein ordnungsgemäßes Vorstellungsgespräch leicht umgehen.

Der AG ist der Meinung, dass - wenn er betriebsintern - ausschreibt, einen MA im ruhenden Arbeitsverhältnis nicht einladen muss, da dieser die Voraussetzungen "unbefristet beschäftigt" nicht erfüllt.

Was kann der MA nun in einem Antwortschreiben an Fakten darlegen>

MfG

Susann


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