Urlaub bei Langzeit-AU (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 28.11.2011, 09:38 (vor 5443 Tagen) @ Blessing

Hallo,

aus der Begründung wird mE klar, daß der EuGH zum Einen zwar kein unbegrenztes "Ansammeln" wollte, aber nach wie vor die alten Übertragungsfristen des BUrlG für zu kurz hält.
Der EuGH will wohl weiterhin ausdrücklich, daß bei einer Langzeit-AU weiterhin mindestens ein "alter" Jahresurlaubsanspruch bestehen bleibt.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell der Gesetzgeber und/oder TV-Parteien reagieren werden.

Nach einer ersten mir vorliegenden Rechtsauskunft gilt die Begrenzung des "Ansammelns" aber nur dort, wo es tatsächlich entsprechend lange Fristen in TVen gibt.
Dort, wo es keine derart langen Fristen in TVen gibt, dürfte erst mal weiterhin bei AU Urlaub "angesammelt" werden.

Interessanterweise hat der EuGH sich erneut nicht eindeutig zum Schicksal des Urlaubsanteils geäußert, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht, ob wohl dies mW im Vorlagebeschluß angefragt war.

--
&Tschüß

Wolfgang


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