Urlaub bei Langzeit-AU (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 28.12.2011, 18:48 (vor 5412 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte

» Wie ist denn in diesem Zusammenhang der § 7.3 des Bundesurlaubgesetzes zu
» sehen>
» Dort sind im Prinzip die 15 Monate gesetzlich geregelt.
» Das Urteil des EUGH vom November 2011 sieht in dieser Fristsetzung keinen
» Verstoss gegen Unionsrecht.
»
» Oder sehe ich hier etwas falsch und bringe etwas durcheinander>
JA, hier sieht Du etwas falsch. Denn lt. § 7.3 Bundesurlaubgesetzes würde der Urlaub schon nach 3 Monaten des Folgejahres verfallen. So war ja auch die BAG Rechtsprechung bis zur EuGH Entscheidung der Unverfallbarkeit des gesetzl. Urlaubes.

"Mit seinem am 20.01.2009 gefällten Urteil (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 Schultz-Hoff) bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts."

Diese Entscheidung wurde vor allem von AG kritisiert und es wurden von Gerichten dem EuGH Entscheidungen/Vorlagebeschluss z.B. LAG Hamm vorgelegt ob dieses wirklich so zu verstehen ist, dass es auch ein Ansammlung über viele Jahre geben kann/soll>

Nun hat der EuGH in der einen Entscheidung, siehe erster Beitrag hier oben, dass eine Regelung im TV welche hier ein Begrenzung auf 15 Monate vorsieht mit dem Europäischen Recht vereinbar ist.

Eigentlich müsste/sollte der Gesetzgeber nun das Bundesurlaubsgesetz hier anpassen. Es kann aber nun auch durch Gerichte im Rahmen des Richterrechtes hier eine solche Reglung geben. So ja auch hier geschehen durch das LAG BW.

Ich glaube aber auch, dass das BAG hier nicht groß anders entscheiden würde. Doch warten wir einmal ab und hoffen auf eine Regelung durch den Gesetzgeber.

Die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 "Schultz-Hoff" hat ja dazu geführt, dass AG nun bei längerer AU schneller Beschäftigungsverhältnisse kündigen.

AG werden sich nun wohl stets auf dieses EuGH-Urteil mit den 15 Monaten berufen. Dann müssen betroffen AN leider klagen bis eine endgültige Rechtsklarheit geschaffen ist.

Selbstverständlich können Tarifpartner oder auch in nichttarifierten Betrieben AG und AN auch bessere Regelungen treffen. Das sieht der § 13 des Bundesurlaubsgesetzes ja auch vor.

Kontextlinks:
Beitrag eines RA zum Thema/Urteil des LAG BW

Anspruch auf Abgeltung von Resturlaubsansprüchen nach lang andauernder Erkrankung


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion