Urlaub bei Langzeit-AU (Allgemeines)
Hallo Hotte,
so allgemein, wie das in der PM formuliert ist, kann das Urteil des EuGH mE nicht ausgelegt werden.
Der Verlust des Urlaubsanspruches muß aufgrund "nationaler Rechtsvorschriften" oder "Gepflogenheiten wie z. B. Tarifverträge" erfolgen, die eine angemessene Mindestfrist zur Übertragung (zB 15 Monate) ausdrücklich vorsehen.
Ob das im vom LAG Ba-Wü entschiedenen Fall gegeben war, läßt sich aus der PM nicht ersehen.
Da muß wohl die komplette Urteilsbegründung abgewartet werden. Mit der Rechtsetzung einer verbindlichen Frist von 15 Monaten ohne tarifliche/gesetzliche Regelung hätte sich mE das LAG schwer verhoben, da es weder Gesetzgeber noch TV-Partei ist.
Mal sehen, ob das Urteil überhaupt rechtskräftig wird oder nicht doch erst mal beim BAG landet.
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&Tschüß
Wolfgang