Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV (Allgemeines)
Hallo Zuli,
also die Aussage des AG:
» Ein wirkliches Beteiligungsrecht der SBV wird hier nämlich noch nicht
» gesehen, da die jeweils entsendeten BR-Mitglieder ja jeweils in ihre Gremien
» berichten und dort die SBV dabei ist.
..ist erst einmal unsinnig bzw. rechtlicher "Müll", denn bekanntlich hat die SchwbV ein eigenständige Info und Beteiligungsrecht muss sich also nicht auf Infos aus dem BR aus zweiter Hand verweisen lassen.
Doch dass hilft hier nicht wirklich weiter.
Denn wie Du richtig erkennst, ist es kein Gremium des BR! Doch die GSchwbV wäre hier dann dabei, da überbetrieblich.
Weiter der AG kann aber hier nur Rahmenregelungen schaffen, denn es sind letztlich örtliche Themen. Der AG kann also den örtl. Gremien nicht ihre Rechte nehmen. Die BR könnten ggf. gem § 50 Abs. 2 BetrVG den GBR im bestimmten Umfang beauftragen und damit Rechte an diesen abgeben. Bei der SchwbV sieht solches das SGB IX aber nicht vor.
Also örtl. Angelegenheiten bleiben örtlich, also bei der SchwbV.
Daher müsste der AG mit jeder SchwbV die örtl. Themen gem. § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX behandeln. Denn Gefährdungsbeurteilungen betreffen ja die jeweiligen Arbeitsplätze. Auch bei zwei grundsätzlich gleichen Arbeitsplätzen können sich hier Unterschiede ergeben! Gerade bei Schwerbehinderten sind nämlich auch die möglichen Ein-/ Auswirkungen bzw. Anforderungen an die Arbeitsplätze hier mit zu beachten/ mit zu bewerten.
Das Ganze ist übrigens auch immer wieder ein Thema bei der Besetzung freier Stellen. Da muss der AG ja unter Beteiligung der SchwbV jeweils erneut prüfen ob der Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet sit § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.