Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 27.06.2012, 16:00 (vor 5231 Tagen) @ Nemo-1974

Hallo,

also vorab, was die Gewerbeaufsicht mit den Beteiligungsrechten der SchwbV zu tun hat ist mir unverständlich. Dieses würde ich auch die Gewerbeaufsicht einmal fragen, und mir Einmischungen in die Mitbestimmung zwischen SchwbV und AG auch verbitten. Hier hätten einzig die Arbeitsgerichte ein Recht der Einmischung.

Nun zum Thema:

Der BR ist unbestreitbar in der Mitbestimmung beim Thema Gefährdungsbeurteilung, dass hat das BAG mehrfach klar entschieden. Leider die Personalräte nicht, so das Bundesverwaltungsgericht BVerwG v. 05.03.2012 - 6 PB 25/11, Das BVerwG hält an seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 fest, wonach die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG nicht mitbestimmungspflichtig nach dem BPersVG ist. Schon die damalige Entscheidung betraf nicht nur eine Befragung, sondern die Gefährdungsbeurteilung insgesamt.

Ich sehe da es die Themen "Arbeitsplatz/-Umfeld" betreffen auch das Recht der Beteiligung der SchwbV hier gem. § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX. Behindertengerechter Arbeitsplatz/-Umfeld. Denn aus der Gefährdungsanalyse ergeben sich auch, weil es ja um die Themen „Arbeits- und Gesundheitsschutz geht, Aspekte der Eignung der Arbeitsplätze für Schwerbehinderte. Es können sich auch ggf. Einschränkungen der Eignung bzw. die Notwendigkeit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. notwendiger Hilfsmittel, was sich auf bestimmte Arten der Schwerbehinderung dann auswirken kann ergeben. Die Gefährdungsbeurteilung ist somit auch eine wichtige Unterlage zur Klärung, ist ein Arbeitsplatz zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten geeignet oder nur ggf eingeschränkt geeignet. Also somit auch ein Thema der § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Bei diesem besteht ein Beteiligungsrecht der SchwbV.

Weiter, auch dass ist durch das BAG entschieden, darf der AG nicht darauf verweisen, dass die SchwbV Infos aus der Teilnahme an BR-Gremien erhält. Die SchwbV ist eine eigenständige Mitarbeitervertretung und hat aus dem SGB IX heraus ein eigenständiges Informationsrecht.

Die SchwbV hat das Recht an allen BR Gremien teilzunehmen! Wenn also vom BR hier ein Ausschuss zum Thema "Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen" gebildet hat, hat die SchwbV dort ein Teilnahmerecht wie auch in ASA Sitzungen. Sie kann also das Ganze auch im ASA nochmals "breit" ansprechen.

Sie hat auch weiterhin ein eigenständiges Recht mit dem AG und BASchwb notwendige Gespräche zur Klärung von Sachverhalten und Problemen zu führen. Ergibt sich u.a. auch aus § 99 SGB IX.

Betreffend der Einhaltung der Rechte der SchwbV gem. SGB IX folgende Frage und folgenden Hinweis: (Auszug aus Knittelkommentar)
1. Was sagt unternimmt der BR> Steht er hinter der SchwbV> Er sollte hier auch z.B. auf das Recht der eigenständigen Info der SchwbV gem. SGB IX hinweisen.
2. Der BASchwb § 98, muss u.a. hier darauf achten und hinwirken, dass der AG die Rechte der SchwbV gem SGB IX beachtet.

Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem“ auf die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass

– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):

Letztlich haben wir noch § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Der AG muss bei JEDER Besetzung eines freien Arbeitsplatzes prüfen ob dieser mit der Besetzung eines Schwerbehinderten geeignet ist. Der AG kann, auch dass ist Obergerichtlich geklärt, nicht pauschal sagen ALLE Arbeitsplätze sind geeignet. Missachtet der AG § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX, wäre dieses ein Verstoß gegen § 95 Abs.2 SGB IX und somit mit dem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sanktionsfähig. Wenn also bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung das Recht der SchwbV verneint wird, könnte man es stets hier das Thema nachholen.

Hier einmal ein Auszug aus dem Feldes Kommentar, denn es behandelt dieses Thema mit.
Feldes § 81 (1) Rn 15 (Enthalten im Bund Digital)

Zur vollständigen Information von Schwerbehindertenvertretung und allgemeiner Interessenvertretung zählen daher das vorgesehene Anforderungsprofil und vor allem Angaben über die Arbeitsbelastungen (Feldes, § 81 Rn. 8). Dies stellt keineswegs eine unbotmäßige oder bürokratische Belastung dar, denn der Arbeitgeber ist nach §§ 5, 6 ArbSchG verpflichtet, mittels einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung systematisch und umfassend die Gefährdungen bei der Arbeit zu ermitteln und auf dieser Basis Schutzmaßnahmen festzulegen. Fehlt es an einer Gefährdungsbeurteilung oder ist diese nicht mehr aktuell, weil z. B. Erkenntnissen aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht nachgegangen worden ist, ist sie unverzüglich nachzuholen bzw. nachzubessern. Ohne Vorlage der Gefährdungsbeurteilung müssen gravierende Zweifel an der Vollständigkeit der Information durch den Arbeitgeber bestehen. .................... Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf zudem nicht daran scheitern, dass der Arbeitsplatz den zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsschutzrechts widerspricht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Arbeitgeber keine oder nur unzureichende Bemühungen zur barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 2 ArbStättV unternommen hat.

Da also die SchwbV gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX bei der Prüfung der Eignung zu beteiligen ist, wäre es zu mindest sinnvoll für den AG die SchwbV bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung/ -analyse zu beteiligen, da sie ja ausdrücklich im § 81 Abs. 1 SGB IX angesprochen ist.

Denn sonst muss das Ganze ggf dann wenn es um die Besetzung von Arbeitsplätzen geht im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX nachgeholt werden.

Weiter, der BR ist ja zu beteiligen, was bedeutet es wird im BR ein Mitbestimmungsvorgang in der BR-Sitzung.

Da hier ja dann die Schwerbehinderten in der Gruppe besonders betroffen sind, denn es geht ja um die Prüfung der Eignung usw. also § 81 Abs. 4 SGB IX, ist die SchwbV hier dann vom AG auch gem. § 95 Abs, 2 SGB IX zu beteiligen.

Die SchwbV wird dann wohl feststellen, dass die Rechte/Interessen und besonderen Belange der Schwerbehinderten nicht ausreichend beachtet wurden und dann den Beschluss des BR, blocken oder aussetzen gem. § 95 Abs. 4 SGB IX.

Doch es gibt leider noch keine Rechtsprechung hierzu. Das könnte sich aber ändern, wenn nun eine SchwbV aus aktuellem Anlass hier eine Rechtsprüfung im Urteilsverfahren bis zum BAG sucht.

Ich habe mich mit diesem Thema aber auch noch einmal an einen, echten vielen bekannten und geschätzten Fachmann gewandt. Sobald ich hier eine Aussage erhalten trage ich ggf. noch etwas nach oder muss ggf. auch meine Sicht (leider) korrigiern also "überzogen" ansehen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion