Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 03.02.2012, 15:44 (vor 5376 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Zuli,

für die Zuständigkeit der GSchwbV müssen nicht zwingend alle Betriebe betroffen sein. Nur halt überbetriebliche Angelegenheiten.

» » Daher müsste der AG mit jeder SchwbV die örtl. Themen gem. § 95 Abs. 2
» » i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX behandeln.
» Genau so dachten wir uns das ja auch. Und da wäre es aus unserer Sicht halt
» einfacher, wir wären gleich dabei, dann müsste er sich nicht immer extra
» mit jedem einzelnen auseinander setzen.
genau mit diesem Argument kann man dem AG verhandeln.

Ich hatte aber auch früher einmal ein Fall in dieser Richtung. Damals habe ich als GSchwbV auch dass Thema NICHT an mich gezogen, sondern wir haben als SchwbV (örtl.) Arbeitsgruppen gebildet und uns dann verständigt wer in das Gremium geht. Dieser musste aber stets vorher alle betroffenen SchwbV abholen, also mit denen sein Handeln abstimmen und später auch immer wieder berichten.

Eine solche Lösung halte ich für sinnhafter auch um die sonstige Zusammenarbeit mit dem AG nicht zu belasten.

Man kann ja mit dem AG vereinbaren, dass die besonderen jeweils "nur" einen Betrieb betreffenden Dinge mit den jeweiligen örtl. SchwbV geklärt/ abgestimmt werden. Somit also in diesen Punkten dieses ein Vetorecht haben.

Dieses alles auch unter dem Aspekt, "hin und wieder etwas weniger oder nachgeben, kann am Ende mehr sein, bzw. einen weiter bringen.

Hier also, was bringt es wenn der AG blockt und man dann "nur" die Anhörung/ Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt dann aber nicht wirklich etwas erreichen kann. Denn, bekanntlich muss der AG ja die Stellungnahme "nur" ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen, also nicht zwingend beachten/umsetzen.


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