Supervision Schwerbehindertenvertreter (Allgemeines)

SBV_AZHV, München - Bayern, Wednesday, 12.09.2012, 00:07 (vor 5154 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Birgit,

ich hab emich erst heute mit unserer Betriebsärztin zu diesen Thema unterhalten und sie unterstützt dringend eine Supervision für mich als Vertrauensperson.

Die rechtliche Grundlage möchte ich hierfür trotzdem anführen:

§ 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber auch psychische Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dies geht sinnvollerweise nur, wenn die Beschäftigten (das bist auch Du ) beteiligt werden, was z.B. im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung geschehen kann.

Werden hierbei Defizite festgestellt, sind – wie auch bei klassischen Gefahren für die Arbeitssicherheit – Maßnahmen zu treffen. Dabei verlangt § 4 Nr. 1 ArbSchG Maßnahmen, durch die psychische Belastungen möglichst vermieden oder zumindest minimiert werden.
Häufig wird es sich um Maßnahmen handeln, die üblicherweise nicht direkt mit dem Arbeitsschutz in Verbindung gebracht werden, wie z.B. Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen, Coaching, Supervision oder Stressbewältigungstrainings.

Auch bei diesen Maßnahmen kann der Betriebsrat selbst die Initiative ergreifen. Es handelt sich um arbeitsschutzrechtlich zwingend geforderte Maßnahmen (§§ 3, 4 ArbSchG), bei deren Auswahl und Festlegung er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat.

Also du siehst - es gibt eine rechtliche Möglichkeit in enger Zusammenarbeit mir Deinen Betriebsrat, den trotz Ehrenamt bist und bleibst Du Beschäftiger.

Gute Nacht
Markus


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