Supervision Schwerbehindertenvertreter (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 12.09.2012, 09:59 (vor 5154 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo,

das ArbSchG greift NICHT auf das Ehrenamt genau wie auch das ArbZG. Man ist zwar Beschäftigter aber nur für die Zeit der arbeitsvertraglichen Arbeit. Im Ehrenamt/Mandat ist man Mandatsträger.

So wie weder der AG oder Mandatsträger nicht im Mandat in der Mandatswahrnahme auf das ArbZG verweisen kann, kann er auch nicht auf das ArbSchG verweisen sich nicht darauf berufen.

So kann der AG ja auch Mandatsträger nicht wegen Verhalten im Mandat Abmahnen. Er kann hier nur bei Fehlverhalten die in den Gesetzen hierfür vorgesehenen Mittel nutzen.

Merke, Mandatstätugkeit ist rechtlich KEINE Arbeit.

PS: Man muss leider lernen nicht alles zu sehr an sich herankommen zu lassen. Weiter auch besonders bei Themen / Dingen welche nicht zu unsern Aufgaben gehören.

Man kann aber gemeinsam mit dem BR/PR die Einrichtung einer Sozialbetreuung im Betrieb anregen.


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