Supervision Schwerbehindertenvertreter (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 12.09.2012, 10:33 (vor 5154 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

das Ganze ergibt sich auch aus der Tatsache, dass ja die SchwbV nicht zwingend Beschäftigter des Betriebes sein muss in dem die Probleme bestehen/entstehen. Denn es können zum einen mehrere Betriebe für die Wahl zusammengezogen werden. Oder eine GSchwbV nimmt die Aufgaben wahr. Dann ist der AG ja ein ganz anderer im Mandat als der des Beschäftigten.

Markus, es ist nun einmal auch höchstrichterlich geklärt, dass Mandatsarbeit keine Tätigkeit im Sinne des Gesetzes als Beschäftigter des Betriebes ist.

Daher/ daraus ergibt sich auch die Weisungsfreiheit und dass der AG hier keine arbeitsrechtliche Maßnahmen vornehmen kann. Auch das Hausrecht im Mandatsbüro, sofern es nur dafür in Anspruch genommen wird ergibt sich aus den Tatsachen. Auch gibt es im Mandat keine Mehrarbeit sondern nur ggf Freizeitausgleichsanspruch.

So kann man sich als Mandatsträger bei Mandatsaufgaben/Tätigkeiten ja auch nicht auf ein anderes sehr wichtiges AN/Beschäftigten-Schutzgesetz, das ArbZG berufen. Das hat ja auch das BAG festgestellt. Dieses ist ja gerade bei Mandatsträgern im Schichtbetrieb ggf sehr entscheidend. Denn z.B. die Arbeit in der Nachtschicht ggf. bis morgens und dann die Teilnahme am Gremien. Hier wird ja dann die Ruhezeit und die max. Zeit Täglich lt. ArbZG nicht eingehalten muss auch nicht auch ist man dadurch nicht verhindert, kann also aus diesem Grund nicht auf Ersatzmitglieder oder Stelli zurückgreifen.

Die Gerichte haben hier eine Lösung in der Form geschaffen in dem der AG dann den betroffenen Mandatsträger für diesen Tag aus der Schicht herausnimmt oder ihn früher ohne Lohnminderung gehen lassen muss, 6 Std. für das Erholen hat das Gericht hier als angemessen angesehen.

Merke, es gibt kein Einseitiges Recht. Die "Freiheit" im Mandat hat halt auch Grenzen bei Forderungen an den AG.

Das BAG hat auch festgestellt, dass ein Mandatsträger sich im Mandat härteren Anforderungen und Umgang gefallen lassen muss, dafür ist es ja besonders geschützt.

PS: Es gibt aber oft Arbeitsgruppen des IA oder Vdk. Diese könnten ggf helfen Die Sitzungen laufen dann stets unter § 96 Abs 4 SGB IX. AG muss also für die Teilnahme freistellen.

Aber, man muss ja einen AG nicht darauf hinweisen, dass ein Gesetz eigentlich nicht zur Anwendung kommen muss.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion