Haftung, Schadenersatz (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 05.11.2012, 19:23 (vor 5099 Tagen) @ RAMaPro

Hallo,

Deine Auffassung, daß das RDG "unbefugte" Rechtsberatung gerade schützt, ist im Bereich des Rentenrechts abwegig.
§ 10 Abs. 1 RDG benennt ua ausdrücklich das Rentenrecht als geschützten Bereich, für den bei Beratung eine besondere Sachkunde nachgewiesen werden muß.
Ohne Sachkundenachweis ist jegliche Beratungstätigkeit unabhängig von der inhaltlichen Qualität in § 20 RDG bußgeldbewehrt:
http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__20.html
Aus dem Bußgeldtatbestand kann bei Falschberatung eine verschärfte zivilrechtliche Haftung abgeleitet werden.

Diese Beratung im Rentenrecht ist auch ganz klar abzugrenzen von der Beratun im Rahmen des SGB IX, denn diese ist im § 95 SGB IX ausdrücklich für SBVen erlaubt.
Da § 95 SGB IX im Verhältnis zum RDG eine vorrangige Spezialnorm ist, besteht bei Beratungen auch nur die ansonsten auch geltende "normale" Haftung bei Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.

Zur professionellen SBV-Arbeit gehört eben auch das Wissen um die eigenen formalen und inhaltlichen Grenzen und die rechtzeitige Weiterempfehlung an Fachmenschen.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion