Haftung, Schadenersatz (Allgemeines)
Hallo,
ich hatte ja erwaehnt, dass es eine Schadenersatzklage gem BGB § 823 gegen eine SchwbV geben soll. Heute habe ich nun erfahren, dass in 2 Wochen der Fall beim LG Ffm verhandelt werden soll.
Es geht um einen beklagten Schadenersatz von ca. 60.000,- , wegen Falschberatung im Zusamnenhang mit einem Antrag auf Schwerbehinderung bei bestehender Gleichstellung bei/waehrend lfd ATZ.
Der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Verschlimmerung) wurde zwar positiv entschieden, doch betreffend des Gesamtergebnis wsr es negativ.
Denn, durch die erfolgte Zuerkennung der Schwerbehinderung ist die ATZ wegen eingetretendem Stoerrfall (vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit) geplatzt.
Anzumerken sei, die SchwbV hat den Betroffenen hier ermuntert / angeraten diesen Antrag zu stellen das Ganze Verfahren auch dann auvh noch aktiv mit Vollmacht betrieben.
Daher, in Faellen wo es auch die Themen "Rente und/ oder ATZ oder andere Pkt. ausserhalb des § 95 SGB IX" betrifft, Zurueckhaltung und an Fachleute verweisen.
Auch Zurueckhaltung beim Handel fuer Betroffene mit Vollmachten.
Denn, wir SchwbV Unterstuetzen und Beraten aber NUR im Rahmen unserer Aufgaben gem. § 95 SGB IX.