Haftung, Schadenersatz (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 06.11.2012, 10:18 (vor 5099 Tagen) @ albarracin

Hallo,

damit mein Hinweis nicht falsch aufgefasst und verstanden wird folgenden Hinweis.

Ganz wichtig ist mir folgender Hinweis:
Ich möchte keinen von der Wahrnehmung des Mandates als SchwbV abhalten.

Wir sollten, müssen nur das Gesetz, also die Grundlage auch für die Anerkennung einer Behinderung/ Schwerbehinderung und unseren Aufgaben als SchwbV beachten. Weiter auch die Veränderungen hier.

Hier also ganz zu erst:

SGB IX § 2 Behinderung

1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2 Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Weiter den § 95 SGB IX, also unsere gesetzlichen Aufgaben, hier besonders den Absatz (1) Satz 1 Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Als nächstes die Versorgungsmedizinverordnung" (VersMedV), früher Anhaltpunkte für ärztlich Gutachtertätigkeit (auch unter Knochentaxe bekannt). Hier nun besonders, dass diese nun Gesetzescharakter haben.

Die Folge der Veränderung des Rechtscharakters der VersMedV ist, dass nun z.B. wenn ein Schwerbehinderter einen GdB von 50 und damit den Status „Schwerbehindert“ hat eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung z.B. Herzinfarkt / Krebs usw. bekommt und diese zusätzlich zur Anerkennung bringen möchte er dieses zwar kann, aber in Folge der rechtlichen Veränderungen hier dann ein Risiko eingeht in der Folge den Status „Schwerbehindert“ verliert. Denn, wenn diese nun zusätzlichen neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einer Heilungsbewährung versehen werden. Nach Ablauf der Heilungsbewährung fällt der Schwerbehinderte nicht auf den alten Status vor diesem Zustand zurück, sondern der gesamte Antrag beim Versorgungsamt wird komplett neu an Hand der VersMedV bewertet. Dieses kann dann aus verschiedenen Gründen dazu führen, dass am Ende ggf eben kein gesamt GdB von 50 mehr festgestellt wird. Gründe können hier sein, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lt. VersMedV nun nicht mehr mit dem vorherigen Einzel-GdB bewertet werden oder ggf der SB bei der Erstanerkennung den Einzel-GdB (da oft von-bis Werte) zu positiv (hoch) zuerkannt hat. Das größere Risiko ist hier, dass die Einzel-GdB in der VersMedV niedriger eingestuft/ zuerkannt werden. Dieses ist heute z.B. ja schon bei dem Thema „Diabetes“ aber auch bei Skeletterkrankungen. Fachleute erwarten auch bei prothetischen Versorgungen (also Gelenkersatz) negative Veränderungen in den Einzel-GdB in der VersMedV. Dieses ist auch nicht verwunderlich, wenn man die Leistungen behinderter Sportler bei den Paralympics und dem Grundsatz aus § 2 SGB IX beachtet. Denn mit einer entsprechenden guten Medizinischen oder prothetischen Versorgung geht man ja von keiner Einschränkung der körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mehr aus. Damit würde der Grundsatz für eine Anerkennung entfallen oder zu mindest eingeschränkt (verringert) werden.

Daher sollte man bei bestehender anerkannter Schwerbehinderung es sich stets gut überlegen, soll man zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zusätzlich anerkennen lassen und hat dann zwar einen temporären höheren Steuerfreibetrag und am Ende, also nach Ablauf der Heilungsbewährung das Risiko den Status "Schwerbehinderung" zu verlieren. Dann kann man z.B. nicht früher (als Schwerbehinderter) ohne Abschlag in Rente gehen.

Daher sollten wir, SchwbV, hier Betroffene vollumfänglich beraten, also auch auf die möglichen Risiken hinweisen. Das Ganze am besten in einem kleinen Beratungsmemo/Protokoll festhalten und ggf sogar vom Betroffenen/ Beratenden abzeichnen lassen. Vor allem aber und auf unser Aufgabengebiet lt. SGB IX § 95 beschränken.

Also möglichst nicht unüberlegt ggf Betroffene noch zu Antragstellungen anregen oder gar überreden. Besonders nicht, was teils auch geschieht sich von Betroffenen Vollmachten geben lassen und dann in deren Namen vollumfänglich handeln.

Also stets den Grundsatz "Schuster bleib bei deinen Leisten" beachten.

Wenn Fragen zu anderen Themen, wie z.B. oft Rente oder Altersteilzeit, an uns herangetragen werden oder/und Beratungsbedarf dort besteht/ erwünscht wird, sollten wir Betroffene an die hier zuständigen/ gegebenen Fachleute verweisen. Denn hier bestehen merkliche Risiken ggf auch in der dauerhaften finanziellen Versorgung.

Wenn man dieses alles beachtet, können wir unser Mandat in aller Ruhe und mit viel Freude, Energie und Einsatzfreudigkeit weiter vollumfänglich ohne Risiko wahrnehmen.

Letztlich bleibt auch abzuwarten wie der von mir angesprochene Fall rechtlich endet. Es ist der erste mit hier bekannt gewordene Ansatz in dieser Richtung. Also auch für mich ein völlig neues offenes Rechtsgebiet. Ich hoffe und erwarte hier eigentlich auch von den Richtern dem Gesetz, dass die Mandatswahrnehmungen, welche wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden. Also Willige hier nicht abgeschreckt werden. Auch, dass beachtet wird, dass die Mandatsträger eben keine Rechtsfachleute sind, sondern ein Ehrenamt (Mandat) zum Wohle der Koll. ausüben.

PS: Risiken bestehen für Betroffene auch, wenn man in einer laufenden ATZ einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellt. Denn hier sieht das Gesetz sogar extra einen "Störrfall" vor. Die Folgen können dann für den ATZ-ler negativ sein. Also auch hier Betroffene daher zu Fachleuten verweisen.

Fazit: Es gilt auch hier der Grundsatz "Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht."


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