Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo Prusseliese,
normalerweise werden bei der Wahl zur GSV auch Stellvertreter gewählt.
Siehe hierzu SGB IX § 97 Absatz 5.
Die Heranziehung der Stellvertreter richtet sich nach dem SGB IX siehe § 95.
Logiecherweise führt der Stelli die Geschäfte bei Abwesenheit bzw. nicht Verfügbarkeit weiter. Ebenso kann der Stelli zu gewissen Aufgaben ständig herangezogen werden.
Grüße
J.Schmitt