Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter (Gesamt-Konzern-SBV)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 04.12.2005, 15:25 (vor 6726 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo Deafsaxonia,

Für VertreterInnen gilt folgendes:
Das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein.
- ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten,
- häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder
- absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist).

Außerdem guck mal hier: http://www.schwbv.de/04_11_schulungsanspruch_sbv.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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