Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter (Gesamt-Konzern-SBV)

Jörn, Monday, 05.12.2005, 00:37 (vor 6726 Tagen) @ hackenberger

Hallo Hans-Peter, Hallo Bernhard,

vielleicht habe ich etwas missverstanden, aber in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX steht:

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.

D.h. laut Basiskommentar (Feldes, Kamm, et al)[Rn. 4 zu § 94 SGB IX]: „Das stellvertretende Mitglied ist also kein Abwesenheitsvertreter, sondern wird auch dann tätig, wenn es der Vertrauensperson z.B. unmöglich ist, an mehren Stellen des Betriebes / der Dienststelle gleichzeitig zu sein, oder sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen außerhalb des Betriebes / der Dienststelle wahrzunehmen hat.“

Also was macht man, wenn man 4 Einsätze gleichzeitig hat> Die SBV verteilet die Aufgaben und schickt sich und jeweils ein Stellvertreter zu einem Einsatz hin. Also muss die Anzahl der Stellvertreter, die geschult sind, in einem Verhältnis zu den erwarteten gleichzeitigen Problemen stehen. Und diese Zahl ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen.

Jörn


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