Gesamtschwerbehindertenvertretung: Stellvertreter (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Sunday, 04.12.2005, 19:23 (vor 6726 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

ich kenne eine solche Tabelle nicht (zu mindest bisher) auch keine entsprechende Urteile.

Aber hier mal ein Auszug aus dem Knittel (welche ich übrigens empfehle):

" zu § 96 (4) Freistellung zur Fortbildung stellvertretender Mitglieder

Auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln (Abs. 4 Satz 4). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein (ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten, häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist). Die Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten hat Vorrang vor der Teilnahme seines Stellvertreters. Die Wahl zwischen beiden steht jedoch nicht in der Disposition des Betriebsrates (ArbG Dortmund, BehindertenR 1997, 52). "

PS: Jörn, wenn Absprachen, sind sie für beide verbindlich, daher auch Absprache. Hält sich eine Seite nicht daran, dürfte es wohl zukünftig keine mehr geben. Was nun besser ist muss jeder für sich entscheiden.;-) Ich persönlich halte es so, für mich gelten Absprachen oder aber ich wiederrufe sie mit entsprechenden Erklärungen. Lezteres habe cih gerade auch wichtigen Gründen in einer Sache entsprechend getan. Der AG war nicht gerade beglückt, musste es aber hinnehmen.


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