Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig? (Wahlen)
Hallo,
1.
das Wahlausschreiben ist zwingend am Tage des Erlasses auch auszuhängen (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO). Wird es nicht am Tage des Erlasses im gesamten Unternehmen/Betrieb ausgehängt, verlängert sich die Frist des § 6 Abs. 1 SchwbVWO entsprechend.
2.
Im geschilderten Fall (Erlass am 08.12.) hätte die Frist gem. § 6 Abs. 1 SchwbVWO zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit dem gewöhnlichen, betriebsüblichen Dienstschluss am 22.12. geendet und nicht, wie geschrieben, am 20.12.
3.
Die Frist des § 6 Abs. 1 SchwbVWO ist grundsätzlich zwingend. Sie darf unter keinen (!) Umständen verkürzt werden und nur dann verlängert werden, wenn entweder der Aushang verzögert erfolgte oder aber unter den Voraussetzungen des § 7 SchwbVWO.
Ein Verstoss gegen die Frist des § 6 Abs. 1 SchwbVWO ohne die o.a. Gründe ist ein Anfechtungsgrund ( Neumann/Pahlen..., Pahlen, § 5 SchwbVWO, Rn 2)
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&Tschüß
Wolfgang