Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig? (Wahlen)
Hallo,
die Vorschlagsfrist endet niemals bereits mit dem betriebsüblichen Dienstschluss, sondern stets um 24:00 Uhr. Wäre also ein Wahlvorschlag kurz vor Mitternacht in den Briefkasten am 22.12.2014 eingeworfen worden, wäre die Vorschlagsfrist gewahrt.
Da irrst Du Dich, da die Rechtsprechung das Fristenregime des BGB für § 3 Abs. 2 Nr. 8 BetrVGDV1WO
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/__3.html
iVm § 18 BetrVG
nur bezüglich der Tagesberechnung, nicht aber für die Uhrzeitengenzen 24:00 bzw. 0:00 übernommen hat. Lt. sämtlicher mir bekannter Literatur ist diese Rechtsprechung für den nahezu inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Nr. 9 SchwbVWO anzuwenden.
So zB Neumann/Pahlen..., Pahlen, § 6 Schwbvwo, Rn 1:
An diesem letzten Tag muss der Wahlvorschlag bis zum gewöhnlichen Dienstschluß dem Wahlvorstand eingereicht sein (BAG vom 12.12.1960, AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG, BAG vom 4.10.1977, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972) (Fettung von mir)
Gruß
Cebulon
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&Tschüß
Wolfgang