Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig? (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 14.01.2015, 15:49 (vor 4298 Tagen) @ Cebulon


Hallo Wolfgang,

Hallo Cebulon,


die auf SBV-Wahlen übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung ist da nicht unterschiedlich, sondern einheitlich, wonach der Wahlvorstand nicht befugt ist, die Vorschlagsfrist am letzten Tag auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen, wie folgt:

Das bestreite ich aber gerade auch mit Deinem urteil weiterhin.


Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit… zu begrenzen… Hält sich ein Mitglied des Wahlvorstandes über die Dienstzeit in der Dienststelle auf, so kann ein diesem Mitglied nach Ablauf der Dienstzeit überreichter Wahlvorschlag nicht als verspätet zurückgewiesen werden… Dem Wahlvorstand steht somit eine Befugnis, den Zeitpunkt für die Abgabe der Wahlvorschläge festzusetzen, nicht zu...
BVerwG, 17.07.1980 - 6 P 4.80, für PR-Wahl

BVerwG mag das so entschieden haben, es hat aber für die SBV keine Relevanz


Die Frist, um Wahlvorschläge einzureichen, endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 13.08.2008, 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand verkürzte die Frist demgegenüber zunächst auf 16:00 Uhr… Dieser Mangel wurde jedoch mit E-Mail vom 08.08.2008 rechtzeitig berichtigt… Mit der E-Mail vom 08.08.2008… wurde klargestellt, dass Wahlvorschläge am 13.08.2008 auch noch nach 16:00 Uhr eingereicht werden konnten. Damit wurde der ursprüngliche Fehler rechtzeitig vor dem Ende der Frist behoben.
BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, für AR-Wahl

Es mag dahingestellt bleiben, ob Fristberechnung nach WODrittelbG vergleichbar ist. Du zitierst hier die Rn 85ff der Urteilsbegründung. Hier hat zwar das BAG gemeint, daß die Frist von 16:00 Uhr in der nicht richtig berechnet war, aber nicht unbedingt mit der von Dir angenommenen zwingenden Konsequenz. Der WV hatte die Frist berichtigt und das BAG hat nur noch geprüft, ob die Berichtigung rechtmäßig war. Da die Berichtigung nach BAG-Meinung rechtmäßig war, hat es bei diesem Sachverhalt (Einreichung von Wahlvorschlägen) nicht weiter geprüft.
Sehr wohl aber hat sich das BAG nochmals mit einem anderen Aspekt der Fristverkürzung beschäftigt, nämlich in der Rn. 77 zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

" Der Wahlvorstand verkürzte die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste hier fehlerhaft. Das Wahlausschreiben wurde am 30. Juli 2008 erlassen. Die einwöchige Frist endete damit nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 6. August 2008, grundsätzlich um 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand verlegte den Ablauf der Einspruchsfrist davon abweichend bereits auf 16:00 Uhr vor. Das wäre nur dann unschädlich, wenn dieser Zeitpunkt dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer entspräche (vgl. BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 3). Das ist hier nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall."

Aus dieser Formulierung wird mE sehr deutlich, daß nicht die Fristverkürzung an sich rechtswidrig war, sondern lediglich das BAG die Tatsachenfeststellung des LAG wiederholt, daß das übliche Ende der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall nicht um 16:00 Uhr war.
Das BAG hat aber sehr wohl unter Berufung auf seine alte, von mir erwähnte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, daß eine Verkürzung der Frist auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit grundsätzlich zulässig ist.


Gruß,
Cebulon

--
&Tschüß

Wolfgang


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