Abmahnung eines sb Mitarbeiters (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Wolfgang,
bitte doch meine Antwort richtig lesen!
Ich schrueb NICHT, dass der BR Beteiligter bei der Abmahnung ist!!!
Der BR ist aber Beteiligter beim § 84 Abs 1 SGB IX!!!
Nur diese habe ich geschieben. Der § 84 Abs 1 SGB IX, müsste auch vor Ausspruch der Abmahnung eigentlich schon erfolgen. Denn der Grund der Abmahnung stellt ja schon die Gefährdung dar. Die Abmahnung ist dann eine Folge bzw Bestätigung der Gefährdung. Klar wird dann in der Behandlung des § 84 Abs 1 SGB IX auch die ggf noch anstehende/ geplante Abmahnung behandelt ggf aber auch abgewehrt.
Nochmals zur Klarstellung:
1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Also, via § 93 kommt der BR beim § 84 Abs 1 ins Boot.
Hier ist auch der große Unterschied betreffend Abmahnung bei Schwerbehinderten und BR gegenüber Abmahnung bei Nichtbehinderten und BR.