Arbeitserprobung nach langer EU Rente (Rente / Pension / ATZ)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 31.10.2015, 16:20 (vor 3100 Tagen) @ Hans

Hallo,

Zunächst mal vielen Dank für die Antwort.

Bitte sehr

Im Vorfeld..also 2014 wurden vom Berufsförderungswerk erweiterte Belastungserprobungen gemacht.

Das macht die Sache nicht besser. Es war also noch mehr Vorlaufzeit vorhanden, um sich um einen adäquaten Arbeitsplatz für die ANin zu bemühen.

Als Empfehlung ging daraus hervor, dass die Kollegin grundsätzlich wieder arbeitsfähig ist, allerdings mit Einschränkunen...diese sind....keine Stressbelastung...kein Schichtdienst...und keine Vorgesetztenposition.

All diese aufgeführten Einschränkungen treffen aber auf den Arbeitsplatz zu, sodass eigentlich der AG die Kollegin dort schon garnicht einsetzten darf, da er ja sonst gegen die Vorgaben handeln würde.

Das ist nicht das grundsätzliche Problem

Somit bleiben also nur Bereiche in denen kein Schichtdienst gemacht wird und die anderen Einschränkungen beachtet werden können.

Das ist ja auch das Recht der ANin gem. § 81 Abs. 4 SGB IX. Allerdings wird gerne übersehen, daß diese Vorschrift auch den Schutz vor "Degradierung" durch sog. "Schonarbeitsplätze" beinhaltet und auch bei fortbestehender Behinderung das Recht auf berufliche Weiterentwicklung.


Die durchgeführte Maßnahme wurde in Absprache bzw. mit Förderung durch den IFD und die AfA durchgeführt.

Diese beteiligten sind manchmal leider vorschnell zufrieden.

Alle waren im Vorfeld beteiligt. Die Arbeitsinhalte des alten Arbeitsplatzes hatten sich im laufe von 10 Jahren maßgeblich geändert, ausserdem existiert die Arbeitsstelle welche die Kollegin besetzt hatte in dieser Form nicht mehr.

Das kommt vor

Etwas "freihalten" fast 10 Jahre was nicht mehr in dieser Form existiert ist nicht dem AG zumutbar.

Du hast nur recht, soweit es um den alten konkreten Arbeitsplatz geht. Einen gleichwertigen Arbeitsplatz grundsätzlich frei zu halten, ist sehr wohl auch über eine längere Zeitspanne möglich und auch zumutbar. Dafür gibt es ja zB das Instrument der Befristung mit Sachgrund.
Er hätte ja auch die Abteilung schliessen können und sie unter neuem Namen wieder bzw. mit erweitertem Aufgabengebiet wieder öffnen können.
Sorry, aber das ist pauschal Quatsch. So einfach ist das beileibe nicht und höchstwahrscheinlich für den AG sehr teuer


Ich bin schon der Meinung, dass alle Beteiligten in diesem speziellen Fall versucht haben hier das beste für die Kollegin darzustellen.

Daran bestehen nach dem Gesamtbild Deiner Schilderungen mE nach wie vor Zweifel.

Ich habe allerdings die Befürchtung dass die Kollegin auf die Beschäftigung in ihrer in der alten Form nicht mehr existierrenden Abteilung bestehen wird.

Wieso "Befürchtung"? Es ist das gute Recht der ANin, diese Maßnahme arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen und Du als SBV solltest sie ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen - das gehört zu Deinen Aufgaben.


Hans

--
&Tschüß

Wolfgang


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