Arbeitserprobung nach langer EU Rente (Rente / Pension / ATZ)
Hallo,
"Gleichwertigkeit" bezieht sich natürlich auch auf die Vergütung.
Wenn also zwar die Eingruppierung nicht geändert wird, aber Stufensteigerungen "angerechnet" werden, bis das Niveau einer niedrigeren Vergütungsgruppe erreicht wird, liegt natürlich sehr wohl faktisch eine Herabgruppierung vor.
Wenn der AG diesen Weg gehen will, ist die ANin natürlich nicht verpflichtet, diesem im Wege einer Einigung zuzustimmen, weil sie dadurch sämtliche Möglichkeiten der rechtlichen Überprüfung aufgibt.
Ggfs. (je nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen) muß der AG deswegen dann eine Änderungskündigung aussprechen, die die ANin im Rahmen des § 2 KSchG mit dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung annehmen kann.
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&Tschüß
Wolfgang