Betriebsvereinbarung - freiwillige soziale Leistungen (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Wednesday, 17.02.2016, 09:55 (vor 3014 Tagen) @ JS

Hallo,

man muss hier einiges beachten und Dinge unterscheiden.

1. Kein AG muss eine Kantine haben, also Essen anbieten.
Er muss nur ggf Pausenräume/Sozialräume anbieten
2. Kein AG muss Diät oder Sondernahrung anbieten.

Daraus ergibt sich, wenn AN wegen der Gesundheit oder ggf auch des Glaubens oder weil sie das angebotene Essen ggf nicht vertragen oder nicht mögen, weil es nicht schmeckt, haben sie daraus keine Ansprüche gegen den AG.

Somit kann hier auch keine Diskriminierung oder Benachteiligung welche rechtlich gewürdigt werden kann entstehen! Also kein Fall des AGG!

Die SBV ist nur zu beteiligen sofern der AG eine Kantine einrichtet. Hier ist die SBV gem. § 81 Abs. 4 SGB IX zu beteiligen. Denn es muss technisch möglich sein, dass auch Schwerbehinderte diese besuchen können. Also ggf barrierefreier Zugang.

Das hier ggf Schwerbehinderte u.U. auch aus Gründen der Behinderung angebotenes Kantinenessen nicht in Anspruch nehmen können und hierfür keinen Ausgleich erhalten oder aus diesem Grund den Zuschuss nicht nutzen können, ist kein Verstoß gegen dass AGG, da kein Rechtsanspruchauf solches Essen, also Diät oder Sondernahrung. Gleiches gilt für AN die aus anderen Gründen, sei es die Art der Zubereitung, Bestandteile des Essens oder ggf Glauben usw. dieses nicht nutzen,

Wenn aber wie hier der AG einen freiwilligen Zuschuss zu Essen zahlt oder das Essen grundsätzlich ggf sogar kostenfrei bereitstellt (hier wäre es dann für die Nutzer ein Thema des geldwerten Vorteil/Steuerrecht), ist eine BV hierzu einzig ein Thema des BR.

Der BR könnte dann in der BV mit dem AG regeln, dass Koll. die aus welchen Gründen auch immer dieses nicht in Anspruch nehmen, nehmen können einen Ersatz erhalten. Der AG müsste hierauf aber nicht eingehen.

Es ist hier dann aber KEIN Thema der SBV. Denn es geht nicht um Regelungen welche die technische Möglichkeit der Nutzung, siehe oben, behandeln.

PS: Auch vergleichbar mit dem Fall, AG gibt Zuschuss oder zahlt Kitakosten einer bestimmten Kita komplett. Auch hier haben AN welche dieses nicht in Anspruch nehmen oder nicht können, keinen Anspruch auf Ausgleich/ Ersatz.


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