Betriebsvereinbarung - freiwillige soziale Leistungen (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Wednesday, 17.02.2016, 17:38 (vor 3014 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

jetzt muß ich mich aber sehrwundern!

Liest Du deine eigene Einträge nicht?

Ob eine Unterrichtungspflicht nach § 95 Abs. 2 SGB IX besteht, hat weder etwas mit Freiwilligkeit einer Leistung zu tun, noch ob es auch ein "Thema" für den BR/PR ist - sei es als Information, Anhörung oder Mitbestimmung.

Schließlich gibt § 95 der SBV eine "informationelle Allzuständigkeit" (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 95 Rn 35).<

JA!!

Ausnahmen gibt es lediglich, wenn die Angelegenheiten alle AN berühren und keine spezifischen Belange von sbM berührt werden. Düwell führt hier als Beispiel die Gewährung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes an.

Dieses Thema hier ist vergleichbar mit dem Thema Weihnachtsgeld! ALLE Beschäftigten haben den gleichen Anspruch! Es gibt KEINE Besonderheiten für Schwerbehinderte!

Auch das BAG hat dieses so entschieden, dass der § 95 Abs. 2 SGB IX nur gilt bei personellen Einzelmaßnahme oder wenn die Gruppe der Schwerbehinderten besonders betroffen ist.

Das Thema hier trifft diese eben nicht besonders. Auch Nichtbehinderte AN welche ggf das Essen wegen der Art der Zubereitung oder verwendete Inhaltsstoffe oder Bestandteilen oder weil es ihnen nicht schmeckt oder sonstige Gründe zB auch weil sie nur Koscheres essen gehen hier ggf leer aus. Also KEINE besondere Betroffenheit der Gruppe der Schwerbehinderten.

Denn auch Schwerbehinderte bekommen den gleichen Zuschuss, wenn sie die Kantine nutzen. Schwerbehinderte welche sie nicht nutzen bekommen wie die Nichtbehinderten die sie nicht nutzen keinen Zuschuss.Damit keine BESONDERE Betroffenheit


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