Betriebsvereinbarung - freiwillige soziale Leistungen (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.02.2016, 09:47 (vor 3900 Tagen) @ Heinrich

Hallo Wolfgang,

Hallo Heinrich

Schließlich gibt § 95 der SBV eine "informationelle Allzuständigkeit" (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 95 Rn 35).<


JA!!

Schön, das wir uns da einig sind.

Ausnahmen gibt es lediglich, wenn die Angelegenheiten alle AN berühren und keine spezifischen Belange von sbM berührt werden. Düwell führt hier als Beispiel die Gewährung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes an.


Dieses Thema hier ist vergleichbar mit dem Thema Weihnachtsgeld! ALLE Beschäftigten haben den gleichen Anspruch! Es gibt KEINE Besonderheiten für Schwerbehinderte!

Das sehe ich zumindest in dem von mir beschriebenen Szenario der koppelung beider Vorgänge anders.


Auch das BAG hat dieses so entschieden, dass der § 95 Abs. 2 SGB IX nur gilt bei personellen Einzelmaßnahme oder wenn die Gruppe der Schwerbehinderten besonders betroffen ist.

Ist völlig unstrittig


Das Thema hier trifft diese eben nicht besonders. Auch Nichtbehinderte AN welche ggf das Essen wegen der Art der Zubereitung oder verwendete Inhaltsstoffe oder Bestandteilen oder weil es ihnen nicht schmeckt oder sonstige Gründe zB auch weil sie nur Koscheres essen gehen hier ggf leer aus. Also KEINE besondere Betroffenheit der Gruppe der Schwerbehinderten.

Du vergleichst Äpfel und Birnen. Evtl. individualrechtliche Ansprüche aus anderen Gesetzen wie zB AGG sind nicht vergleichbar mit kollektivrechtlichen Ansprüchen der SBV aus dem SGB IX.


Denn auch Schwerbehinderte bekommen den gleichen Zuschuss, wenn sie die Kantine nutzen. Schwerbehinderte welche sie nicht nutzen bekommen wie die Nichtbehinderten die sie nicht nutzen keinen Zuschuss.Damit keine BESONDERE Betroffenheit

Das sehe ich nun mal unter bestimmten Bedingungen des Vorgehens des AG anders, wenn die Gründe für die Nichtnutzung behinderungsbedingt sind.
Vielleicht müssen wir das jetzt einfach mal als Meinungsunterschied so stehen lassen.
Taktisch gesehen kann aber die SBV auch mal einen nicht eindeutigen Anspruch geltend machen - soll sich doch auch mal der AG den Kopf darüber zerbrechen. :-D

--
&Tschüß

Wolfgang


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