Betriebsvereinbarung - freiwillige soziale Leistungen (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.02.2016, 14:40 (vor 3021 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

jetzt muß ich mich aber wundern.
Ob eine Unterrichtungspflicht nach § 95 Abs. 2 SGB IX besteht, hat weder etwas mit Freiwilligkeit einer Leistung zu tun, noch ob es auch ein "Thema" für den BR/PR ist - sei es als Information, Anhörung oder Mitbestimmung.

Schließlich gibt § 95 der SBV eine "informationelle Allzuständigkeit" (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 95 Rn 35).
Ausnahmen gibt es lediglich, wenn die Angelegenheiten alle AN berühren und keine spezifischen Belange von sbM berührt werden. Düwell führt hier als Beispiel die Gewährung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes an.

Wenn aber eine allgemeine Leistung aus behinderungsbedingten Gründen von einzelnen sb AN nicht genutzt werden kann oder aber zukünftig nicht genutzt werden könnte, liegt bereits eine Berührung der Interessen vor.

"Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine konkrete aktuelle Betroffenheit nicht vom Gesetz gefordert wird ... Es genügt das Berührtwerden. Damit werden auch Auswirkungen erfasst, die zwar noch nicht aktuell, aber künftig zu besorgen sind." (Düwell, a.a.O., Rn 35)
Und auch der immer noch gern zitierte Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Pahlen, § 95 Rn 10 meint hierzu:
"Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb nicht nur von .... solchen personellen Maßnahmen, die den sbM unmittelbar betreffen, zu unterrichten und vor den Maßnahmen zu hören, sondern auch bei entsprechenden Maßnahmen, durch die sbM übergangen, benachteiligt oder sonst berührt werden."

Wenn also eine allgemeine freiwillige Maßnahme - wie von Pernille beschrieben - allgemein (rechtswirksam) widerrufen wird, besteht wohl keine spezielle "Berührtheit" von sbM
Wenn der AG eine freiwillige Leistung neu einführt, die evtl. einzelnen sbM aus behinderungsbedingten Gründen nicht zu Gute kommen kann (Essenszuschuß für Kantine), mag man über die "Berührtheit" schon unterschiedlicher Meinung sein,

Wenn aber diese beiden Vorgänge offensichtlich gekoppelt sind, und somit ggfs. sbM aus behinderungsbedingten Gründen faktisch Ansprüche verlieren könnten, sehe ich diese "Berührtheit" in jedem Fall als gegeben an und diese löst nun mal den Anspruch auf Information und Anhörung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX aus.

--
&Tschüß

Wolfgang


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