Informationspflicht durch AG (Einstellung)
Hallo raabigramm030,
die Nennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben wird nach den BAG-Urteilen vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13 und vom 26. 9. 2013 – 8 AZR 650/12 auch bei internen Bewerbungen unbedingt empfohlen. Habe dies z.B. auf einer Betriebsversammlung angesprochen. Noch deutlicher war es Thema einer Schwerbehindertenversammlung. Der Kernsatz "Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen." sollten alle Bewerber anwenden, wenn sie eine Berücksichtigung der Behinderung in der Bewerberauswahl und die Unterrichtung der SBV wünschen. Dies ist vor allem bei der Anwendung von § 82 SGB IX zu beachten.
Wenn die Behinderung allerdings so offensichtlich ist z.B. Blindenstock, Gebärdendolmetscher, Rollstuhl, .. ist der Arbeitgeber auch bei Kenntniserlangung im Vorstellungsgespräch verpflichtet die SBV zu unterrichten.
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Gruß
Wolfgang